Die fristlose Kündigung beendet ein Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Das gilt im Arbeitsrecht wie auch im Mietrecht. Was aber geschieht mit restlichen Ansprüchen, wenn über die Wirksamkeit der Kündigung Unsicherheit besteht ? Häufig genug verbindet die Kündigungserklärung, dass man sich mit sofortiger Wirkung, „hilfsweise“ aber ordentlich zum nächst zulässigen Termin von einander trennen möchte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25.08.2020, 9 AZR 612/19) entscheidet, dass der Arbeitgeber für den ersatzweise eintretenden Fall zugleich auch die Gewährung von Urlaub anordnen kann. Greift die fristlose Kündigung, so ist Resturlaub abzugelten. Daran kommt der Arbeitgeber als zwingende Folge seiner Erklärung nicht vorbei. Aber im „zweitbesten“ Fall greift die fristlose Kündigung nicht. Dann bleibt der Urlaubsanspruch nicht bestehen, sondern geht in der Freistellung des Arbeitnehmers auf.

Dies trat in dem vom BAG entschiedenen Fall folgendermaßen zutage: Der Arbeitgeber hatte in der später streitigen Kündigung fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Für den Fall der ordentlichen  Kündigung  stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter frei, und zwar unter Anrechnung seines Resturlaubs:

Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gilt folgendes: Sie werden ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub  direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung im Zeitraum vom 19.09.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu.

Im Streit über die Kündigung kam es dann – wie in der Praxis häufig üblich – zu einer Einigung auf die ordentliche Beendigung zum 31.10.2017.

Einigung auf Wegfall fristlose Kündigung: Keine Urlaubsabgeltung

Dadurch wurde aber automatisch der in der Kündigung „hilfsweise“ angesprochene Ersatzfall ausgelöst: Die fristlose Kündigung entfiel. Positiv für den Arbeitnehmer: Er wurde später arbeitslos. Damit gewährte der Arbeitgeber aber gleichzeitig den vorhandenen Resturlaub. Dieser war dann als Folge der Einigung nicht noch zusätzlich abzugelten.

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