Kurzarbeit stellt in der Corona-Pandemie ein probates Mittel dar, um bei Arbeitsmangel endgültige Entlassungen zu vermeiden. Kurzarbeit kann aber nicht „einfach so“ eingeführt werden. Sie braucht vielmehr eine Rechtsgrundlage.

Unternehmen mit Betriebsrat schaffen diese durch eine Betriebsvereinbarung. Viele Unternehmen haben aber keinen Betriebsrat. Dann bleibt nur als Rechtsgrundlage, dass diese bereits im Arbeitsvertrag angelegt ist oder nachträglich vereinbart wird. Was ist aber, wenn in einer Unternehmenskrise der Arbeitnehmer die nachträgliche Vereinbarung verweigert ?

Das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20) weist hier einen Ausweg: Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar durch fristlose Änderungskündigung Kurzarbeit eingeführt werden. Dies war zuvor vom Bundesarbeitsgericht (Urt. V. 27.01.1994 – 2 AZR 546/17) bereits für ordentliche Kündigungen anerkannt gewesen. Bei langen Kündigungsfristen reicht eine ordentliche Kündigung aber häufig nicht, um rechtzeitig auf den  Arbeitsmangel reagieren zu können.

Das Arbeitsgericht Stuttgart lässt fristlose Änderungskündigungen zur Einführung  von Kurzarbeit nicht bedingungslos zu. Es fordert daher zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit:

  • Der Arbeitgeber muss eine angemessene Ankündigungsfrist (im Fall: 3 Wochen) einhalten.
  • Kurzarbeit darf nur eingeführt werden, wenn beim konkreten Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld gegeben sind. Dadurch ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer den Verdienst nicht verliert, ohne wenigstens Kurzarbeitergeld zu beziehen.
  • Die Kurzarbeit darf zeitlich nicht unbegrenzt durchgeführt werden (im Fall war die Kündigung am 22. April 2020 ausgesprochen worden; die Kurzarbeit sollte nicht über 31.12.2020 hinaus gehen).

Der Kläger hatte zuvor ein Änderungsangebot auf einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag abgelehnt. Auch die Änderungskündigung war nur unter Vorbehalt angenommen worden. Dadurch nahm der Arbeitnehmer das mit der Kündigung ausgesprochene Änderungsangebot nur unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung sozial gerechtfertigt sei.

Arbeitsgericht weist Änderungsschutzklage zu Kurzarbeit ab

Nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart die Änderungsschutzklage abgewiesen hat, wird das Arbeitsverhältnis mit den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt. Das bedeutet – sofern das Urteil nicht in den Folgeinstanzen noch abgeändert wird: Der Arbeitgeber kann nun mit Vorlauffrist von 3 Wochen Kurzarbeit anordnen. Die Anordnung wird nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer auch wirklich Kurzarbeitergeld erhält. Da die Pandemie über den Jahreswechsel 2020/2021 andauert, wird der Arbeitgeber den Schritt womöglich wiederholen müssen: Denn die Änderung war auf den Zeitraum bis Ende 2020 begrenzt. Beim Arbeitsgericht Stuttgart wird eine Wiederholung voraussichtlich Erfolg haben.

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