Während der Corona-Pandemie mussten Millionen von Menschen behördlich angeordnet in Quarantäne. Eine Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit im Urlaub führtdazu , dass der Urlaubsanspruch für diese Zeit unangetastet bleibt. Dann muss der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub nachgewährt werden. Umstritten ist, wie sich eine solche Quarantäne-Anordnung arbeitsrechtlich auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Wenn man „nur“ infiziert ist, oder gar nur als Kontaktperson von der Öffentlichkeit separiert wird, ist man ja nicht automatisch auch krank oder gar arbeitsunfähig krank.

Die Mehrzahl der Gerichte hat bisher die Situationen von Quarantäne und arbeitsunfähiger Erkrankung nicht gleichgestellt. Das LAG Hamm hat dagegen im Urteil vom 27.01.2022 (Az. 5 Sa 1030/21) beide Situationen gleichgestellt. § 9 Bundesurlaubsgesetz soll analog auch für die Situation einer Absonderungsverfügung anwendbar sein.

Grundlegend schuldet der Arbeitgeber bei Urlaub nur die Freistellung und keinen Urlaubs-„Erfolg“. Was immer den Urlaub stört, fällt daher in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Ausnahme davon ist eine arbeitsunfähige Erkrankung. Das LAG Hamm verweist allerdings darauf, dass auch bei einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot keine Urlaubsgewährung eintritt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf den Erholungszweck beim Urlaub abzustellen. Dieser sei auch bei einer Quarantäne so schwer beeinträchtigt, dass der Urlaub nachzuholen sei. Anders als bei Kurzarbeit könne der Arbeitnehmer bei Quarantäne  nicht weitgehend selbstbestimmt über seine Zeitgestaltung verfügen.

Quarantäne – urlaubsrechtliche Konsequenzen vom BAG zu klären

Aufgrund der Abweichung von verschiedenen anderen erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsurteilen hat das LAG Hamm die Revision zum BAG zugelassen. Die höchstrichterliche Klärung bleibt abzuwarten. Man darf gespannt darauf sein, wie das BAG sich zu der Entscheidung stellt. Diese ist jedenfalls in dem Punkt widersprüchlich, wie der Nachgewährungszeitraum zu berechnen ist. Das LAG urteilte nämlich, dass der rückwirkende Absonderungszeitraum nachzugewähren sein soll. Es soll also danach gerade nicht darauf ankommen, dass die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers bis zum Erhalt der Absonderungsverfügung gar nicht beeinträchtigt war, weil der Arbeitnehmer davon noch gar nichts wusste.

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