Die heutige Wohnungssituation erlaubt es vielen Mietern nicht, die Mietkaution aus dem eigenen Vermögen aufzubringen. Vielfach wird dabei ignoriert, dass die Kaution nur ratenweise mit den ersten drei Monatsmieten aufgebracht werden muss. Viele Vermieter bestehen aber auf der sofortigen Zahlung. Dies gilt gerade für einkommensschwache Mieter. Bei Leistungsbezug über das Sozialamt (Grundrente) oder das Jobcenter („Hartz IV“) wird die Mietkaution oft über ein Darlehen des Staates finanziert. Dabei war jahrelang umstritten, ob Bezieher von Sozialleistungen zur Tilgung aus dem Leistungsbezug herangezogen werden können. Das Bundessozialgericht hat die Praxis der Ämter in der Entscheidung vom 28.11.2018 (B 14 AS 31/17 R) gebilligt.
Dabei hatte das Pendel in den Vorinstanzen des Falles noch in beide Richtungen ausgeschlagen: Das SG Dortmund hatte noch dem Jobcenter recht gegeben. Das Landessozialgericht NRW sprach sich dagegen aus. Das BSG stellte die Entscheidung der ersten Instanz wieder her.
Im Fall hatte das Jobcenter einem Antragsteller die Kautionsübernahme als Zuschuss versagt, und nur als Darlehen übernommen. Dieses sollte durch Einbehalt von 10% des Regelbedarfs nach und nach getilgt werden. Die Zulässigkeit entnimmt das BSG dem seit 2011 gültigen § 42 a Abs. 2 SGB II. Danach sind Darlehen durch monatliche Aufrechnung von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs zu tilgen.
Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig und erlaubt nach der Urteilsbegründung des BSG keine andere Auslegung. Das BSG sieht auch kein verfassungsrechtlichen Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot. Zwar wird in der Tilgungszeit in den Betrag eingegriffen, der von Gesetzes wegen bereits das Existenzminimum darstellen soll. Bei der Leistungsgewährung stehe dem Gesetzgeber aber ein Gestaltungsspielraum zu, der durch die Begrenzung auf 10% des Regelbedarfs nicht überschritten sei. Zudem gebe es für Sonderfälle Korrekturmöglichkeiten: Wenn z.B. mehrere Darlehensgewährungen zusammentreffen und der Leistungsbezug somit über einen längeren Zeitraum unzumutbar von der faktischen Leistungskürzung betroffen sei, könnte der Leistungsträge die Rückzahlung stunden oder sogar ganz oder teilweise erlassen (§§ 43 f. SGB).
Folge: Nach Tilgung des Darlehens Vermögenszuwachs durch Mietkaution
Aus der Entscheidung ergeben sich erhebliche Auswirkungen für andere Rechtsgebiete. Im Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckungsrecht werden Kautionen als Vermögensbestandteile oft vergessen. Wenn die Praxis nach der BSG-Entscheidung die Darlehen tilgt, stehen am Ende die Kautionen dem Mieter selbst zu. Dieser hat dann am Ende gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Dies natürlich nur soweit der Vermieter selbst keine Sicherung seiner Ansprüche geltend macht. Dieser künftige Anspruch ist pfändbar und muss auch bei einer Verbraucherinsolvenz angegeben werden. Ein Lapsus dabei gefährdet die Restschuldbefreiung.