Auch eine Schenkung stellt ein Vertragsverhältnis dar. Allerdings werden hier keine Leistungen ausgetauscht. Vielmehr erhält der Beschenkte die Leistung ohne eigene Gegenleistung. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Rückabwicklung einer Schenkung präzisiert. Danach kommt nicht nur die Rückforderung wegen „groben Undanks“ (§ 530 Abs 1 BGB) in Frage. Eine Schenkung kann auch bei sogenanntem Wegfall der Geschäftsgrundlage zurück gefordert werden. Eine schwerwiegende Änderung der bei Vertragsschluss angenommenen Umstände kann eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen (§ 313 Abs. 1 BGB).
Im Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16) hatten die Eltern der Tochter und deren Lebensgefährten über 100000 € zum Erwerb eines gemeinsamen Hauses beigesteuert. Nach der Trennung forderten sie vom Beklagten den hälftigen Anteil zurück. Sie beriefen sich zunächst darauf, dass es sich um ein Darlehen gehandelt hatte. Der Beklagte wandte ein, es sei vielmehr eine Schenkung gewesen. Diesen Einwand machten die Kläger sich zu eigen. Wegen der geänderten Umstände sei auch eine schenkweise Zuwendung zu erstatten.
Die ersten Instanzen verurteilten zur Rückzahlung . Das Berufungsgericht billigte dem Beklagten allerdings einen Abzug zu. Denn nach der Schenkung sei noch einige Zeit des Zusammenlebens erfolgt . Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Demnach habe der Beklagte 91,6 % seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen, d.h. 47.040,77 €, zurückzuzahlen.
Die Kläger gaben sich mit dem weitgehenden Erfolg zufrieden. Sie legten keine Rechtsmittel ein. Der Beklagte ging in Revision zum BGH – allerdings erfolglos.
Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigt Rückabwicklung der Schenkung
Der BGH begründet seine Entscheidung so: Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht angenommen. Diese Grundlage fiel durch die Trennung weg. Die Schenkung wäre nicht erfolgt, wenn die Schenker mit einem baldigen Beziehungsende gerechnet hätten. Eine Erstattung durch den Beschenkten sei zumutbar.
Der BGH weist darauf hin, dass die vom Berufungsgericht noch angenommene Abzugsquote fernliegend war. Eine Beziehungsdauer sei bei Begebung der Schenkung nicht bekannt gewesen. Hätten die Kläger ihrerseits Revision eingelegt, hätten sie nicht nur 91,6 % sondern 100 % Erfolgsquote gehabt.