Kein Ersatz für fehlende Rechtsschutzversicherung
Beratungshilfe ist nicht automatisch eine Ersatz-Rechtsschutzversicherung für wirtschaftlich Bedürftige: Wie der Begriff schon sagt, geht das Gesetz von Beratung als Regelfall aus. Die Kostenübernahme durch Beratungshilfe erfolgt für Beratung und nur soweit erforderlich für Vertretung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG) .
Denn der wirtschaftlich bedürftige Rechtssuchende soll erst einmal in die Lage versetzt werden, selbst tätig zu werden. Erst wenn er auf der Grundlage der erteilten Rechtsberatung die gegebenenfalls notwendigen Schreiben nicht selbst anfertigen kann, übernimmt die Staatskasse auch weitergehende Vertretungskosten.
Voraussetzungen zur Übernahme von Vertretungskosten bei Beratungshilfe:
- rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt
- der Rechtssuchende kann nach objektiven und subjektiven Kriterien trotz vorheriger Beratung durch eine Beratungsperson die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht selbst übernehmen kann
- Kriterien: Schul- und sonstige Bildung des Rechtsuchenden in Relation zur Komplexität der Angelegenheit)
Im Fall des AG Mannheim (Beschluss vom 25.4.2016, 2 UR II 8/16, mit weiteren Nachweisen) lag ein nicht einfacher familienrechtlicher Sachverhalt vor. Dies galt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht: Denn es waren unterhaltsrelevante Daten nachvollziehbar und verständlich darzulegen. Zudem musste bewertet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bereits bestehender Unterhaltsvergleich nachträglich wieder aufgehoben werden kann.
Allerdings hat das Gericht hat in der Entscheidung die Beschwerde zugelassen. Offenbar hat es sich von einer höhergerichtlichen Überprüfung eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erhofft. Diese Grundsatzentscheidung steht aktuell noch aus.
Der Heppenheimer Rechtsanwalt Dietrich ergänzt:
Bedürftige Rechtssuchende sollten sich vor der ersten Beratung beim für sie zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein ausstellen lassen. Dabei sind Belege vorzulegen:
Einkommen (aus Arbeit / Selbständigkeit oder Unterhalt, Sozialleistungen wie Kranken- oder Kindergeld, etc.)
Unterhaltspflichten
Wohnkosten (Grundkosten und Nebenkosten einschl. Angaben zu Wohnfläche und Mitbewohnern)
Vermögensbestandteile (Konto, Grund- und sonstiges Vermögen, Kfz)
Verbindlichkeiten (Haus- oder Ratenkredite, Rückforderungen des Jobcenters aus Überzahlungen, etc.
Damit geht beim Beratungsgespräch keine wertvolle Zeit für das Suchen und Bewerten von Belegen verloren. Ähnlich zur späteren Prozesskostenhilfe müssen nämlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert belegt werden. Wenn der Rechtssuchende ausreichend bedürftig ist, hat er nach Ausstellung des Beratungsscheins nur noch eine geringe Selbstbeteiligung (15,00 €) zu tragen.