Verurteilung durch rechtswidrige private Videos ?

spanowskyDie Verwendung einer sogenannten „ dashcam “ verstößt nach überwiegender Auffassung gegen den Datenschutz. Selbst wenn rechtswidrig aufgezeichnete Videos vorliegen: Auf deren Grundlage kann eine Verurteilung im Bußgeldverfahren erfolgen.

Das OLG Stuttgart hat das bestätigt (Beschluss vom 4.5.2016, 4 Ss 543/15). Durch das Video war nachgewiesen worden, dass der Verkehrsteilnehmer ein bereits seit mehr als sechs Sekunden bestehendes Rotlichtsignal der Ampel missachtet hatte.

Der Heppenheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Horst Spanowsky stellt heraus, dass die Risiken einer Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren damit ansteigen.

Datenschutz zieht kein Beweisverwertungsverbot bei “ dashcam “ nach sich

Das Gericht verfolgt zwar im Ausgangspunkt sogar eine strenge Auffassung: Nicht nur stationäre „ dashcams “ auf dem Armaturenbrett, sondern auch das Filmen mit mobilen Kameras oder Smartphones verstößt gegen das datenschutzrechtliche Verbot des § 6b BDSG.

Das OLG wägt allerdings in Anlehnung an die Rechtsprechung im Strafrecht zu Beweisverwertungsverboten zu rechtswidrig erlangten Beweismitteln (Stichwort z.B. sogenannte „Steuer-CDs“) ab:

Das Gericht verweist auf folgende Grundsatzentscheidungen:

  • Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BvR 2072/10, NJW 2011, 2783 Rn. 12)
  • Bundesgerichtshof (BGH-Urteile vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249; vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285 Rn. 20)
Ein Beweisverwertungsverbot ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nur ausnahmsweise aus übergeordneten wichtigen Gesichtspunkten anzunehmen. Es müssen dabei einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird.

Einen solchen Ausnahmefall hat das OLG hier nicht gesehen.

Es hat insbesondere berücksichtigt, dass hier keine staatlich veranlasste Überwachung gegeben war. Vielmehr hatte eine “ dashcam “ eines anderen Verkehrsteilnehmers die Aufnahme gemacht. Der Betroffene war bereits zuvor über eine weitere rote Ampel gefahren. Er hätte – so das OLG – damit Anlass zu weiterer Überwachung gegeben. Damit sei jedenfalls für den zweiten Rotlichtverstoß eine Verurteilung möglich. Außerdem war ein länger andauernder Rotlichtverstoß gegeben, der im Regelfall wegen des groben Fehlverhaltens auch mit einem Fahrverbot sanktioniert ist.

 

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