Wer glaubt, dass Datenschutz nur am Arbeitsplatz oder bei Internetbestellungen wichtig ist, der irrt: Auch bei der Anbahnung und Durchführung von Mietverhältnissen darf nicht alles mögliche abgefragt werden, um die Bewerber auszusortieren. Die Verschärfung des Datenschutzrechts durch die kürzlich in Kraft getretene EU-DSGVO hat es in sich. Das betont der Heppenheimer Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentum Alexander Dietrich.
Bei der Vertragsanbahnung hat sich in der Fachwelt ein 3-Stufen-Modell entwickelt. Denn eine freiwillige Einwilligung zur Datenverarbeitung ist bei kritischer Betrachtung nicht denkbar. Gibt der Bewerber die Daten nicht heraus, wird er schon deshalb „ausgesiebt“. Somit können nur Daten abverlangt werden, die in der jeweiligen Phase erforderlich sind.
3-Stufen-Modell Datenschutz beim Zustandekommen des Mietvertrags
- In der ersten Stufe wünscht der Bewerber eine Besichtigung. Hier bedarf es nur Daten zur Identifikation (Name und Anschrift), sowie bei Sozialwohnungen der Vorlage des sogenannten Wohnberechtigungsscheins. Bereits in dieser Phase soll der Vermieter auch Angaben zu Haustieren verlangen dürfen, wenn es sich nicht um Kleintiere handelt.
- In der zweiten Stufe will der Interessent ernsthaft anmieten. Erst dann darf nach der beabsichtigten Anzahl der Bewohner gefragt werden. An wirtschaftlichen Informationen sind abfragbar: Verbraucherinsolvenzverfahren, Räumungsklage innerhalb der letzten 5 Jahre, Einkommensverhältnisse, Beruf und Arbeitgeber. Die Dauer der Beschäftigung und der Familienstand geht dagegen den Vermieter nichts an. Ebenso unzulässig sind Fragen nach der Religion, ethnische Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit, strafrechtliche Vorgeschichte, Familienplanung, Partei- oder Vereinsmitgliedschaften. Nach bisherigen Vermietern darf entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr gefragt werden.
- In der dritten Stufe steht der Vertrag vor dem Abschluss. Erst jetzt darf der Vermieter Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Steuererklärungen einsehen, wobei nicht relevante Passagen geschwärzt werden können. Besonders kritische Stimmen halten Bescheinigungen des Arbeitgebers über das Erreichen einer ausreichenden Nettoverdienstgrenze für ausreichend. Es darf auch eine sogenannte Schufa-B-Auskunft verlangt werden. Weitere Fragen sind unzulässig, weil dann weitaus mehr Daten preisgegeben werden als zur Bonitätsprüfung erforderlich.
Die Pflichten hat der Vermieter als Verantwortlicher auch seinen Beauftragten aufzuerlegen: Dies ist zum einen der Makler, der bei der Vertragsanbahnung Daten der Bewerber sammelt. Aber auch der Verwalter des Vermieters, oder bei Großvermietern weitere externe Dienstleister haben als sogenannte Auftragsdatenverarbeiter die Regeln mit zu beachten und schriftliche Verträge dazu anzubieten.