Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Messgeräte keine oder eine abgelaufene Eichung aufweisen. Die Entscheidung des LG Limburg vom 31.08.2018 (Az. 3 S 39/18) bestätigt, dass die erfassten Daten damit nicht von vornherein unverwertbar sind. Das hatte der Bundesgerichtshof bereits 8 Jahre zuvor so entschieden. Durch Änderung des Mess- und Eichgesetzes war umstritten, ob daran festgehalten werden kann. Das LG Limburg bejaht die Linie des BGH.

Der BGH stellt eine tatsächliche Vermutung bei Ablesung eines Geräts mit gültiger Eichung dafür auf, dass die Erfassung richtig ist. Ist die Eichung allerdings abgelaufen oder war sie nie vorhanden, gilt diese Beweiserleichterung nicht: In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.

Das Landgericht bestätigt das aktuell: Auch durch die Neufassung des Mess- und Eichgesetzes ergibt sich nur eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Eichung. Wird die nicht eingehalten, ist womöglich ein Bußgeld fällig (§ 60 MessEG). Die Neufassung des Gesetzes habe aber nicht zum Ziel, die Abrechnung über die erfassten Werte gänzlich zu blockieren. Im Ergebnis reicht es, wenn dem Vermieter mangels Eichung die Beweiserleicherung nicht mehr zugute komme. Erbringt er den Beweis – z.B. durch Gutachten – kann trotzdem auf Basis der vorgetragenen Werte abgerechnet werden. Ergänzend bringt das Landgericht die Möglichkeit der Schätzung unter Berücksichtigung eines schadensersatzbedingten Abzugs ins Spiel.

Fehlende Eichung – erneute Grundsatzentscheidung des BGH steht noch aus

Das Landgericht Limburg hat allerdings die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Fälle der Verwendung von ungeeichten bzw. nicht mehr geeichten Messgeräten kommen in einer Vielzahl von Fällen vor. Es bleibt daher dem BGH die Klarstellung überlassen, ob er weiter an seiner Rechtsprechung festhält.

Bis dahin wird man sicherheitshalber davon ausgehen müssen, dass Abrechnungen auch bei ungeeichten Messgeräten nicht gänzlich unbrauchbar sind.

 

 

 

 

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