Der Gang zum Fitnessstudio war in der Corona-Pandemie erschwert: Viele Einrichtungen mussten durch behördliche Anordnungen schließen. Die Betreiber reagierten darauf häufig damit, dass sie die Entgelte für die ausgefallenen Nutzungszeiten nicht erstatteten. Viele boten an, diese an das Ende der Vertragslaufzeit kostenlos „anzuhängen“. Diese Praxis untersuchte nun der Bundesgerichtshof höchstrichterlich: Im Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21 wurde entschieden, dass der Nutzer Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat. Eine Verlängerung der vereinbarten Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, kann nicht unter dem Gesichtspunkt Wegfall / Störung der Geschäftsgrundlage begründet werden.

Der BGH löst den Fall mit den Grundsätzen des allgemeinen Schuldrechts. Er verweist darauf, dass in den Schließungszeiträumen aufgrund behördlicher Anordnung dem Betreiber die Leistungserbringung unmöglich war. Der der Fitnessstudio – Betreiber schuldet die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Das konnte als Hauptleistungsplicht nicht erbracht werden. Die Nutzung konnte auch nicht nachträglich nachgeholt werden.

Der Betreiber muss demnach bei Unmöglichkeit gem. § 275 BGB seine Hauptleistung nicht erbringen. Der Kunde muss aber auch nicht zahlen. Denn gemäß § 326 II 1 Alt. 2 BGB behält der Schuldner der unmöglich gewordenen Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung nur unter bestimmten Umständen: Nämlich dann, wenn sich der Gläubiger der Leistung zu dem Zeitpunkt, wo die Unmöglichkeit eingetreten ist, im Annahmeverzug befindet oder die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Ein Verschulden liegt aber beiderseits nicht vor.

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage für das Fitnessstudio

Den Ausweg, einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen Wegfall / Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) einzuwenden, geht der BGH nicht mit. Es geht also nicht, den Vertrag gegen den Willen des Kunden zu verlängern. Er argumentiert, dass die gesetzliche Gutscheinlösung für die Coronazeit eine abschließende Sonderregelung ist. Bei der Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB (Grundlage: Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 mit Wirkung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) handele es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die § 313 BGB vorgeht.

Durch diese Gutscheinlösung wurden Veranstalter von Freizeitveranstaltungen oder Betreiber von Freizeiteinrichtungen dazu berechtigt, den Ticket-Inhabern statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Gutschein war aber nur befristet gültig. Nach dem 31.12.2021 konnte – so oder so – Rückzahlung verlangt werden. Dadurch sollten sofortige Rückzahlungsverlangen von den Anbietern vorübergehend fern gehalten werden. Zweck war, das corona-bedingte Insolvenzrisiko zu mildern. Mehr Möglichkeiten wollte der Gesetzgeber den Anbietern  – und damit auch den Fitnessstudio – Betreibern – nicht entgegen kommen.

Daher sind für Schließungszeiträume im Fitnessstudio Beiträge zu Unrecht verlangt worden. Der Nutzer kann diese berechtigterweise zurück verlangen.

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