Pflege hat nur auf den ersten Blick nichts mit Arbeitsrecht zu tun. Kommt es zum Fall der Pflege, möchten viele Pflegebedürftige den Eintritt in eine stationäre Einrichtung vermeiden.

Laut statistischem Bundesamt werden rund 80 % der Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt. Angehörige können Bedarf oft ganz oder teilweise nicht decken. Dann werden die Bedürfnisse überwiegend durch häusliche Pflegekräfte abgedeckt. Das sind mehrere zehntausend Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Die Pflegekräfte kommen meist aus dem Ausland.

Die Entlohnung stellt in diesem Bereich weitgehend eine Grauzone dar. Das Bundesarbeitsgericht schafft hierzu für den häuslichen Bereitschaftsdienst durch die Entscheidung vom 24.06.2021 (Az.  5 AZR 505/20) Klarheit:

Denn ein Hauptmodell stellt dar, dass Arbeitskräfteauch beim Auftraggeber wohnen und zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Leistungen verrichten sollen. Dieser 24-Stunden-Service stellt laut BAG potenziell Arbeitszeit dar. Die Konsequenz daraus: Diese Arbeitszeit muss mit dem Mindestlohn vergütet werden.

Entlohnung der häuslichen Pflege auf dem Prüfstand

Im Fall des BAG verlangte die bulgarische Klägerin für sieben Monate Arbeit im Jahr 2015 bei einer Berliner Seniorin ca. 43.000 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter knapp 7.000 Euro netto.

Die Arbeitgeberseite wollte nur für 30 Wochenstunden zahlen, die laut Arbeitsvertrag vereinbart waren. Restliche Arbeit seien arbeitgeberseitig nicht veranlasste Stunden. Dem folgte das BAG nicht. Die im Vertrag angelegte Sollarbeitszeit sei von vornherein zu knapp kalkuliert. Somit scheiterte das Unternehmen damit, sich auf die übliche Argumentation – nicht angeordnete Überstunden – zurück zu ziehen.

Allerdings verwies das BAG den Rechtsstreit dennoch zurück in die Vorinstanz: Dort ist im Einzelnen zu klären, wie viel Freizeit die Klägerin tatsächlich hatte. Das hatte das LAG zuvor mit 3 Stunden täglich geschätzt. Eine grobe Schätzung reicht dem BAG nicht.

Dennoch dürfte das Urteil bahnbrechend für die häusliche Pflege und darüber hinaus sein. Denn werden Arbeitsverträge von vornherein zu knapp kalkuliert, ist das kein Ausweg mehr, weitere Arbeit nicht zu vergüten. Die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn können so nicht mehr umgangen werden.

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