Überhang von Ästen stellt ein häufiges nachbarrechtliches Problem dar. In vielen Fällen sind gesetzliche Fristen zur gesamten Beseitigung des benachbarten Baumes bereits abgelaufen. Somit geht es dann nur noch darum, ob und durch wen der Überhang beseitigt werden darf. Überschreitet der Überhang bereits länger als die gesetzliche 3jährige Verjährungsfrist die Grenze, muss der nachbarliche Verursacher diesen nicht mehr zurück schneiden. Aber auch dann muss man die Störung durchaus nicht immer hinnehmen. Denn dann verbleibt jedoch noch immer das sogenannte Selbsthilferecht. Den störenden Überhang kann man dann selbst und auf eigene Kosten abschneiden (§ 910 BGB).

Der Bundesgerichtshof (BGH – Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19) hat in diesem Zusammenhang eine noch offene Streitfrage geklärt: Der Nachbar kann seinerseits nicht gegen eine Selbsthilfe vorgehen, wenn durch den Rückschnitt der Baum abstirbt oder seine Standfestigkeit verliert.  Er kann dann keinen Unterlassungsanspruch vor Durchführung des Rückschnitts zum Schutz seines Baumes geltend machen. Ist der Überhang schon beseitigt und der Baum dadurch abgestorben, entfällt so konsequenterweise auch der Schadensersatzanspruch.

Im Fall des BGH hatte der Nachbar in der Vorinstanz beim Landgericht Berlin seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch noch durchgesetzt. Die ca. 40 Jahre alte Schwarzkiefer war ca. 15 Meter hoch und ragte auch schon seit mindestens 20 Jahren über die Grenze. Nach einer Rückschnittaufforderung schritt der sodann beklagte Nachbar zur Selbsthilfe und entfernte überhängende Äste.

Der BGH dagegen hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit wieder nach Berlin zurück. Der Grund: Es besteht sehr wohl eine Pflicht des Nachbarn, die Beseitigung des Überhangs zu dulden. Der Gesetzgeber habe mit § 910 BGB eine spezialgesetzliche Regelung getroffen, die keine Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung erfordere.

Bei Beseitigung von Überhang: naturschutzrechtliche Sonderregelungen beachten !

Der BGH macht in seiner Entscheidung allerdings eine wichtige Einschränkung: Vor dem Rückschnitt sollte immer geprüft werden, ob es naturschutzrechtliche Sonderregelungen gibt. Diese können dem Fall dann eine andere Wendung geben. Es gibt zum Beispiel örtliche Satzungen zum Baumschutz , die das Beschneiden von Bäumen untersagen, um ein Absterben zu vermeiden. Dann steht auch das Selbsthilferecht wieder in Frage.

Kommentare sind deaktiviert.