Ohne ein Mindestmaß an Ausstattung kann der Betriebsrat nicht arbeiten. Der Arbeitgeber muss die „erforderlichen“ Kosten der Arbeit der Mitarbeitervertretung tragen. Oftmals besteht zwischen den Betriebsparteien Konfliktpotenzial, welches Equipment er dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschl. v. 13.03.2017, Az.: 16 TaBV 212/16) hat dazu heraus gestellt, dass zu der erforderlichen Ausstattung des Betriebsrats auch ein dienstliches Mobiltelefon für den Betriebsratsvorsitzenden gehören kann.
Das gilt allerdings nicht für jeden Betriebsrat. Denn das LAG legt hierzu die besonderen Umstände des Einzelfalls zugrunde:
- Der Betriebsratsvorsitzende war aufgrund der Betriebsgröße von mehr als 701 Mitarbeitern von der Arbeitsleistung freigestellt.
- Es gab mehrere Außenstellen, die vom Vorsitzenden des Betriebsrats regelmäßig besucht wurden, sodass er in dieser Zeit nicht im Betriebsratsbüro per Festnetz erreichbar war
- Im Betrieb des Arbeitgebers (Krankenhaus) wird im Schichtdienst gearbeitet; der BR-Vorsitzende muss für ausgehende Anrufe nicht eigene Gerätschaften für die Betriebsratsarbeit einsetzen.
- Der Vorsitzende wollte mit mobilem Internetzugang auf Dienstpläne zugreifen, um festzustellen, wann er welchen Kollegen wo erreichen kann.
- Der Betriebsrat hatte beschlossen, dass dem Vorsitzenden dasselbe Modell (Samsung Galaxy XCover3 oder Samsung Galaxy S3 Neo) zur Nutzung zustehen sollte wie diejenigen, die der Arbeitgeber bereits für andere Mitarbeiter in einer Sammelbestellung von 66 Stück angeschafft hatte
- Selbst eine nun notwendige Einzelbestellung mit Kosten von 31,89 € überfordere einen Arbeitnehmer mit Betriebsgröße von mehr als 701 Mitarbeitern nicht.
- Es komme auch nicht darauf an, dass der Betriebsrat bereits eine Bürokraft in Teilzeit zur Verfügung gestellt bekommen habe.
Bei der Ausstattung für den Betriebsrat kommt es auf den Einzelfall an
Das LAG betont aber den Einzelfallcharakter der Entscheidung. Durch teilweise Zurückweisung des weiteren Begehrens des Betriebsrats wurde hier gerade kein Dammbruch ausgelöst: Der Betriebsrat verlangte weiterhin 5 USB-Sticks für Präsentationen und weitere Betriebsratsarbeit. Dem erteilt das LAG eine Absage. Denn die Verwendung von mobilen Datenträgern lief dem Sicherheitskonzept des Arbeitgebers zuwider. Auf die Erforderlichkeit dieser Ausstattung kam es daher letztendlich nicht an.