Der Begriff der „ Laubrente “ hat mit Altersvorsorge nichts zu tun: Es handelt sich vielmehr um einen Ausgleichsanspruch aus dem Nachbarrecht. Diesen hat der Bundesgerichtshof in wiederholter höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelt.

Dabei geht es um Beeinträchtigungen durch Laubfall, Nadeln, Blüten oder Zapfen von Bäumen oder Büschen. Die Nachbargesetze der Länder sehen Fristen und Abstandsmaße dazu vor, wann man vom Nachbarn die Beseitigung von Bewuchs verlangen kann. Sind die Fristen abgelaufen, muss man die Bepflanzung hinnehmen. Dann ist irrelevant, dass sie den Grenzabstand nicht einhält.

Was man nicht ohne weiteres akzeptieren muss, sind jegliche Folgen des Bewuchses: Einerseits müssen nach Ablauf der Widerspruchsfristen eine Verdunkelung oder Beschattung des Grundstücks hingenomen werden. Das gilt dann auch für daraus entstehende Folgen: Z.B. wenn man selbst auf dem eigenen Grundstück von seinen Obst- oder Nutzpflanzen weniger Ertrag hat. Andererseits hat der BGH nun zu erhöhtem Reinigungsaufwand entschieden. Dazu können Ausgleichsansprüche in Geld entstehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 – V ZR 8/17). Da der Reinigungsaufwand Jahr für Jahr neu entsteht, spricht man von einer „ Laubrente “.

Laubrente bei wesentlicher Beeinträchtigung

Hält sich der Reinigungsaufwand nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, kann man die Mehrkosten ersetzt verlangen. Erforderlich ist aber eine „wesentliche“ Beeinträchtigung.

Die Beeinträchtigung ist z.B. dann wesentlich, wenn Dachrinnen und Abläufe wegen des nachbarlichen Bewuchses häufiger als sonst üblich gereinigt werden müssen. Für einen wesentlichen Mehraufwand ist der Anspruchsteller allerdings beweispflichtig. Es muss also differenziert vorgetragen werden: Den „normalen“ Reinigungsaufwand, der auch ohne die abstandswidrigen Bäume entsteht, muss der Nachbar nicht ausgleichen. Gelingt der Beweis, kann der Mehraufwand kann dann im Wege des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden.

Besser sind die Aussichten bei einem Vorgehen gegen nachbarliche Bepflanzung, wenn die Widerspruchsfristen eingehalten werden: Dann kann man Kappung oder Beseitigung des störenden Bewuchses verlangen. Das Problem von störendem Laubfall stellt sich dann nicht. Aber: Auch für die Fristeinhaltung ist der Anspruchsteller beweispflichtig. Es bietet sich demnach an, rechtzeitig schriftlich  per Boten gegen den potenziell störenden Bewuchs Einspruch zu erheben.

 

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