Bei Fußgängerunfällen ergibt sich immer wieder die Frage, welche Haftung den Eigentümer für die Sicherheit der Verkehrsfläche trifft. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht umfasst die Durchführung des Winterdienstes. Die Räumung von Schnee und Eis betrifft Straßen und Wege, wo dies üblich bzw. durch Satzung vorgeschrieben ist. Aber auch in anderen Jahreszeiten können Bodenbeschaffenheiten für Gefahrenquellen bieten.

Dass die Verkehrssicherungspflicht allerdings nicht uferlos ist, hat das OLG Frankfurt am Main für Waldwege entschieden (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.10.2017, Az.: 13 U 111/17).

Zum einen gibt es Gefahrenbereiche, die an sich bereits gefahrenträchtig sind. Für typische Bereiche entsteht aber keine Haftung, wenn der Besucher sich bewusst selbst in diesen begibt.

Dazu zählt das OLG den Wald. Hier begibt sich ein Wanderer bewusst in sogenannte waldtypische Gefahren auf Waldwegen. Das sind dann auch Unebenheiten durch Wurzelwerk und Auswaschungen in den Wegen.

Haftung des Eigentümers nur bei Aufsichtspflichten oder atypischen Gefahren

Nur wenn es Bereiche gibt, in denen der Besucher von einer besonderen Warn- oder Aufsichtspflicht ausgehen darf, wird man nach der Entscheidung des OLG Frankfurt noch von einer Haftung des Grundstückseigentümers ausgehen dürfen. Ausnahmen ergeben sich auch dann, wenn der Eigentümer der Verkehrsfläche auf eine besondere Gefahr schon hingewiesen wurde, aber nicht reagiert: Liegt in der Obstabteilung des Supermarktes die Bananenschale trotz Hinweisen von Kunden an die Mitarbeiter schon länger herum, wird eine Haftung des Marktbetreibers durchaus in Betracht kommen. Gleiches gilt für Löcher auf Fussgängerwegen, vor denen Vermieter oder Gemeinden durchaus warnen könnten, wenn sie davon wissen.

Aber auch da trifft den Verkehrsteilnehmer aber auch eine Pflicht, selbst aufzupassen: Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld werden im Extremfall auf Null reduziert, wenn den Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden trifft.

Entsteht eine außergewöhnliche atypische Gefahr, ist der Grundstückseigentümer damit aber noch nicht in der Haftung. Ist ein Schlagloch für den Verkehrsteilnehmer ausreichend erkennbar, warnt es quasi vor sich selbst.

 

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