Wer dienstliche Informationen auf einen privaten Mailaccount weiterleitet, riskiert seinen Job. Eine fristlose Kündigung kann Bestand haben, wenn weitere Indizien auf einen privaten Zweck hindeuten. Der außerdienstliche Zweck kann aus Inhalt und Menge der Mails gefolgert werden. Außerdem kann mitentscheiden, dass die Handlung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ende des Arbeitsverhältnisses steht. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.05.2017 (Az 7 Sa 38/17) entschieden.

Der Arbeitnehmer versuchte, sich mit folgender Argumentation zu entlasten:

Er habe bereits seit Jahren E-Mails an seine private E-Mail-Adresse übersandt, um von zu Hause aus zu arbeiten, ohne dass dies jemals beanstandet worden sei. Er habe diese E-Mails insbesondere dazu benötigt, seine Kontaktdaten zuhause abgleichen zu können. Darüber hinaus sei ihm dies nach den Regelungen seines Arbeitsvertrages gestattet. Zudem habe er wegen Unzulänglichkeiten des Systems des Arbeitgebers eine Datensicherung vornehmen wollen.

In erster Instanz gabdas Arbeitsgericht Berlin der Kündigungsschutzklage noch statt. Das LAG entschied anders: Es sah in der zeitlichen Nähe zum unstreitigen Ausscheiden einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Weiterleitung keine dienstlichen, sondern private Zwecke hatte. Der Arbeitgeber berief sich zudem mit Erfolg auch auf die schiere Anzahl von Mails und den Fakt, dass es sich teils um ältere Informationen handelte, die aktuell keiner Bearbeitung mehr bedurft hätten. Tätigkeit im Home Office bzw. eine Datensicherung hätte auch auf das dienstlich überlassene Laptop erfolgen können. Eine Notwendigkeit, die Daten auf seinen privaten Mailaccount zu übermitteln, bestand nicht. Das alles spreche dafür, dass der Kläger mit der Übermittlung der Informationen seine bevorstehende Tätigkeit bei der Konkurrenz habe vorbereiten wollen.

Weiterleitung von Daten auf eigenen Mailaccount : Vertragsverletzung oder sogar strafbar

Das LAG verweist auf die vertragliche Rücksichtnahmepflicht. Danach darf der Arbeitnehmer nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers sich betriebliche Unterlagen oder Daten aneignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen. Nach § 17 Abs 2 Nr. 1b UWG ist der Vorgang bei nachweisbar fremd- oder eigennützigem Verhalten sogar ein Straftatbestand. Ein Verstoß hiergegen rechtfertigt nach der Entscheidung des LAG , eine Kündigung – auch fristlos – .

Rechtfertigungsgründe konnte der Arbeitnehmer beim LAG nicht erfolgreich vorbringen. Eine Erlaubnis zur Weiterleitung ergab sich aus dem Arbeitsvertrag oder sonstigen Regelungen nicht. Auch eine stillschweigende Erlaubnis durch längere Duldung sah das LAG hier nicht als gegeben an.

Das LAG lässt es dahin stehen, ob die dienstlichen Daten zu Konkurrenzzwecken zweckentfremdet wurden oder ob dies unterblieben ist. Bereits die Absicht zur Verwendung legt eine so erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten und die Befrüchtung von Wiederholungen nahe, sodass fristlos gekündigt werden kann.

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