Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Mieterverfehlungen sind im sozialen Wohnungsbau nicht anders als bei anderen Wohnverhältnissen. Das AG München, (Urt. v. 10.2.2017 – 474 C 18956/16; Pressemitteilung 97/2017 vom 15.12.2017) hat einen Mieter zur Räumung verurteilt, der zunächst innerhalb der Wohnung randaliert hatte und dann außerhalb weiter wütete.
Die Vorwürfe lauteten: Er habe seine Freundin geschlagen, lauthals beschimpft und Gegenstände in der Wohnung zertrümmert. Dann sei seine Freundin zum Nachbarn geflüchtet. Nachdem der Mieter trotz Aufforderung nicht aufhörte zu wüten, zog der Nachbar sich in die eigene Wohnung zurück. Bis zum Eintreffen der Polizei sei der Nachbar mit übelsten Worten zu beschimpft worden wie „Ich ficke Deine Mutter, Deine Frau, Dein Kind, komm‘ raus Du Feigling, Du wirst rauskommen müssen, ich mache Dich und Deine Familie fertig, ich bringe Euch alle um“. In der Wohnung beschlagnahmte die Polizei dann eine Axt, Kampfmesser und andere gefährliche Gegenstände. Einen Monat später habe der Mieter die Nachbarfamilie mit den Worten „Lass mich in Ruhe, sonst stirbst Du“ nochmals bedroht.
Der Darstellung des beklagten Mieters, wonach der Nachbar sich in die Unterhaltung mit seiner Freundin unerbeten eingemischt und seinerseits mit provokativen Beschimpfungen begonnen habe, glaubte das AG München nicht.
Letzter Strohhalm „ Sozialer Wohnungsbau “ ?
Der Mieteranwalt versuchte einen letzten Strohhalm zu ziehen. Er argumentierte mit einer besonderen Wohnsituation: Die Wohnung befinde sich im Sozialen Wohnungsbau. Da kämen Störungen des Hausfriedens regelmäßig so vor, dass der Vorfall eine Kündigung nicht rechtfertige.
Dem folgte das AG München ebenfalls wenig überraschend nicht. Die Gründe überzeugen:
Die Würde des Menschen sei nach Art 1 ABs. 1 GG unantastbar. Eine Unterscheidung zwischen Sozialem Wohnungsbau und anderen Mietverhältnissen könne man nicht treffen. Der Vermieter habe sich in jedwedem Mietverhältnis vor andere Mieter zu stellen, wenn sie in einer derartigen Weise angegangen würden. Dem könne der Vermieter nur nachkommen, wenn er notfalls auch kündigen könne.