Es streiten sich häufig die Geschmäcker, was in einer als „ Ziergarten “ durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft definierten Sondernutzungsfläche stehen darf und was nicht. In einem Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2017 (Aktenzeichen 485 C 12677/17 WEG) hatte ein Miteigentümer in seinen Ziergartenbereich ein Trampolin mit einer Höhe von 3 Metern aufgestellt.
Das missfiel einer Miteigentümerin und deren Ehemann, der sie als Anwalt vertrat. Sie empfanden das Spielgerät als eine optische „Verschandelung“ und verwiesen auf einen nahen Kinderspielplatz.
Das reichte dem AG München in der Entscheidung nicht.
Das Trampolin sei keine bauliche Veränderung, die der Zustimmung der anderen Eigentümer bedürfe. Es sei weder einbetoniert oder sonst fest mit dem Boden verbunden.
Die Definition der Sondernutzungsfläche als „ Ziergarten “ bedeute nicht, dass darin nur „optisch erbauliche“ und „schmückende“ Pflanzen stehen dürften. Es sei gerade nicht ausgeschlossen, dass Kinder in einem „ Ziergarten “ nicht spielen sollten. Wenn aber Kinder spielen dürften, dann sei damit auch die Nutzung von Spielgeräten verbunden.
Spielgeräte und Kinder in “ Ziergarten “ sind hinzunehmen
Daraus ergibt sich nach dem AG München, „dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen (…) Die Anlage ist gerade im hier streitgegenständlichen Bereich geprägt von einem großen Kinderspielplatz, der auch in der „Blickachse“ zwischen der Einheit der Klagepartei und der Beklagtenpartei liegt. Das Trampolin erscheint zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin sind über-dies bereits Pflanzungen vorgenommen worden.“
In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit mehreren Einheiten sind damit damit Kinder und deren Spielgeräte, soweit sie nicht „übermäßig“ stören, hinzunehmen. Anblick und Ausmaße des Trampolins stellten für das Gericht keine solche Störung im Übermaß dar.
Damit setzt sich die Rechtsprechung zu Kindern in Mehrfamilienhäusern mit einer weiteren Facette – hier im Wohnungseigentumsrecht – fort. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die weitere Entwicklung bleibt daher noch abzuwarten. Ein Erfolg der Kläger in der Berufungsinstanz wäre allerdings aus heutiger Sicht überraschend.