Das gemeinschaftliche Treppenhaus in Mehrfamilienhäusern stellt bei Mietern bzw. Eigentümern einen häufigen Streitpunkt dar. Das Landgericht Frankfurt für Wohnungseigentumssachen zentral für Hessen zuständige Berufungsgericht öffnet mit der Entscheidung vom 14.03.2019 (Az. 2 – 13 S 94 / 18) einen Spielraum für die Dekoration.
Der Hintergrund der Entscheidung: Die beklagte Eigentümerin “ verschönerte “ Teilbereiche des Treppenhauses in der Nähe der Fenster bzw. auf den Fensterbänken mit Pflanzen, Töpfen und Metallständern. Den übrigen Eigentümer gefiel das nicht. Sie verlangten die Entfernung.
Erstinstanzlich hatten sie damit noch Erfolg. Das AG Offenbach stellte sich auf den Standpunkt, dass gemeinschaftliche Flächen grundsätzlich frei zu halten sind. Damit lag es auch auf der Linie der mietrechtlichen Rechtsprechung, etwa AG Frankfurt am Main, vom 27.04.2018 – 33 C 3648/17 (67). Ausnahmen ließ die Rechtsprechung bisher nur bei dringend notwendigen Gegenständen zu. Als Beispiele dafür gelten etwa Rollstühle oder Rollatoren zu (AG Recklinghausen, Urteil vom 27.01.2014 – 56 C 98/13. Aber auch diese mussten möglichst schonend aufgestellt werden. Insbesondere durften keine Fluchtwege oder Zugänge zu Briefkästen verstellt werden.
Das Landgericht Frankfurt gibt sich bei Pflanzen im Treppenhaus großzügiger: Es folgert einen Anspruch der dekorierenden Eigentümerin aus dem Recht, das gemeinschaftliche Eigentum mit zu gebrauchen. Dieses finde nur seine Grenze in § 14 Nr. 1 WEG (a.F.). Danach dürfen die Miteigentümer durch die Nutzung im gemeinschaftlichen Treppenhaus keinen bei geordnetem Zusammenleben unvermeidlichen Nachteil erleiden. Denn eine nur ganz geringfügige Beeinträchtigung muss geduldet werden. Das Landgericht prüft hierzu, ob ein anderer Sondereigentümer sich objektiv nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Kein unzulässiger Alleingebrauch im Treppenhaus
Das Aufstellen von Pflanzen stelle eine durchaus übliche Dekoration im Treppenhaus dar. Es handele sich nicht um eine dauerhafte bauliche Veränderung oder anstößige Beeinträchtigung. Sie stünden ausweislich vorgelegter Fotos nicht im Weg. Auch die übrigen Eigentümer könnten ebenfalls Pflanzen oder Dekorationsgegenstände abstellen. Damit maße sich die Beklagte eben nicht den Alleingebrauch an der Fläche im Treppenhaus an. Würden die Flächen nicht dekoriert, würden sie frei bleiben. Käme es zu einem Konflikt über die Nutzung, könne die WEG diesen über einen Beschluss regeln.
Aber Vorsicht: Die Entscheidung des LG Frankfurt erging nur für das Recht des Wohnungseigentums. Mietrechtlich dominiert wohl zu Recht weiterhin die bisherige strenge Linie: Denn das Treppenhaus ist in aller Regel keine Mietsache. Es dient nur als Zugang zur Wohnung. Innerhalb der Wohnung erhält der Mieter einen weitgehenden Dekorationsspielraum. Außerhalb kann er grundsätzlich nur Durchgang verlangen, aber keine Rechte auf Dekoration herleiten.