Blanko – d.h. ohne Begründung – so kann nach wiederholter Rechtsprechung  des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Trotzdem braucht der Arbeitgeber regelmäßig Kündigungsgründe, um vor Gericht mit der Kündigung zu bestehen. Aber der Arbeitgeber kann durchaus auch eine Kündigungsbegründung nachschieben. Diese kann er auch auf Gründe stützen, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung  noch gar nicht bekannt waren (BAG, zuletzt Beschluss v.  12.01.2021, 2 AZN 724/20).

In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte eine Klinik einen Chefarzt im Juni 2018 fristlos gekündigt. Kündigungsgrund war zunächst eine 2015 begangene Tätlichkeit zum Nachteil einer Mitarbeiterin. Während dem schon laufenden Kündigungsrechtsstreit stützte die beklagte Klinik die Kündigung nicht mehr nur auf den ursprünglichen Kündigungssachverhalt. Sie berief sich dann auch auf nachträglich bekannt gewordene Sachverhalte. Darunter waren vorsätzlich falsche Abrechnungen und Fehlbehandlungen von Patienten wegen struktureller Defizite in der Klinik.

Der klagende Arzt scheiterte in allen Instanzen.

Die Kündigung war noch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 ABs. 2 BGB rechtzeitig erklärt. Es reichte aus, dass die Kündigungsgründe bei Zugang der Kündigung objektiv gegeben waren.

Arbeitgeberfreundliche Zulassung einer “ Blanko “ – Kündigung

Das BAG leitet seine arbeitgeberfreundliche Linie v.a. aus folgendem ab: Die Wirksamkeit der Kündigung hängt zunächst einmal davon ab, dass der gekündigte Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung rechtzeitig wehrt. Versäumt der Arbeitnehmer die 3-wöchige Klagefrist, ist die Kündigung schon deshalb wirksam (§§ 4,7 KSchG). Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung offenkundig angreifbar ist. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber eine Kündigung sogar ohne tragfähigen Grund erklären kann. Er kann darauf hoffen, dass der Arbeitnehmer die Frist versäumt. Oder er setzt darauf, dass ein Abfindungsvergleich über die Kündigung erzielt wird. Der Arbeitgeber kann auch darauf hoffen, dass sich im Verlauf des Kündigungsrechtsstreits durch weitere Ermittlungen ein tragfähiger Grund offenbart. Hauptsache ist, dass der bei Kündigungszugang schon vorhanden war. Damit stellt das BAG klar, dass eine Kündigung formal gesehen also auch erst einmal “ blanko “ erklärt werden kann.

Das BAG lässt gegen die Grundsätze wohl keine Ausnahmen zu. Allenfalls aus anderen Gründen zu missbilligende Kündigungsmotive könnten hier noch in Frage komme. Dies seien etwa Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Maßregelung (§ 612a BGB) oder Diskriminierung (§ 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG).

Gerade solchen Fällen sollte allerdings arbeitgeberseitig streng darauf geachtet werden, dass die Formalien eingehalten werden. Der Arbeitgeber sollte eine etwaig notwendige Betriebsratsanhörung mit den neuen Gründen nach § 102 BetrVG wiederholen. Denn sonst scheitert die Kündigung daran, dass der BR zu den nachgeschobenen Gründen nicht angehört wurde.

 

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