Die sogenannte Urlaubsabgeltung gehört neben einer etwaigen Abfindung, dem Arbeitszeugnis und der Betrieblichen Altersvorsorge zu den klassischen Regelungspunkten am Ende des Arbeitsverhältnisses. Erst wenn der Arbeitsvertrag rechtlich beendet ist, sind etwa noch vorhandene Urlaubstage, die nicht mehr genommen werden können, in Geld umzurechnen und auszuzahlen.
Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, steht die Beendigung des Vertrags allerdings häufig vor Gericht im Streit: Der Arbeitgeber beharrt auf der Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer will deren Unwirksamkeit festgestellt wissen. Die Verfahren enden häufig durch Prozessvergleich: Der Arbeitnehmer nimmt die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung doch noch hin.
In einem solchen Fall sollte einer Vergleichsregelung allerdings nicht vorschnell zugestimmt werden. Dies gilt auch, wenn nicht auch Urlaubsabgeltungsansprüche mit geregelt werden.
Das zeigt der Fall des BAG (Urt. v. 17.10.2017, Az. 9 AZR 80/17): Hier hatte der Arbeitnehmer erst gegen die Kündigung geklagt. Im Kündigungsschutzprozess schloss er dann einen Vergleich. Urlaubsabgeltung war im Vergleich nicht geregelt worden. Erst danach erinnerte sich der Arbeitnehmer an seinen Resturlaub. Als der Arbeitnehmer nicht zahlte, klagte er erneut – auf Urlaubsabgeltung.
Er verlor allerdings durch alle Instanzen. Denn: Im Arbeitsvertrag war eine sogenannte Verfallklausel enthalten, die sich im Verfahren als wirksam erwies. Danach mussten unerfüllte Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Bei Fristversäumung sollten diese Ansprüche verfallen.
Das BAG bestätigt: Der etwaige Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung. Wird die Beendigung durch den Vergleich außer Streit gestellt, entsteht nicht etwa dadurch der Anspruch, sondern es wird die vorher streitige Kündigung zum angegebenen Termin unstreitig wirksam. Die Frist muss also in Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist zu berechnen. Im Fall des Klägers ist die Verfallfrist bei Vergleichsschluss schon vorbei gewesen.
Urlaubsabgeltung im Abwicklungsvergleich mit regeln
Der Arbeitnehmer hätte also besser in die Wirksamkeit der Kündigung nicht vorschnell eingewilligt. Vielmehr hätte er auf die zuvor nicht geltend gemachte Urlaubsabgeltung bestehen müssen. Dann hätte die Abwicklungsvereinbarung ihm eine neue Rechtsgrundlage geboten. Das Urlaubsguthaben wäre dann nicht verloren gewesen.