Urlaubsabgeltung kann im Trauerfall zumindest ein finanzielles Trostpflaster sein: Stirbt ein Arbeitnehmer, ist die Situation für die trauernden Hinterbliebenen ohnehin auch wirtschaftlich schon schwer genug. Eine Einkommensquelle für die Familie fällt weg. Plötzlich sind Aufwendungen für die Beerdigung zu tätigen.

Eine finanzielle Erleichterung bringt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diese hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 22. Januar 2019 (Az.: 9 AZR 45/19) nun nachvollzogen : Hatte der verstorbene Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis noch offenen Resturlaub, fällt dieser nicht etwa unter den Tisch. Vielmehr ist er als Urlaubsabgeltung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als fälliger und vererblicher Anspruch an die Erben auszuzahlen.

Der Heppenheimer Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Dietrich weist darauf hin, dass diese Entscheidung mit jahrzehntelanger früherer Praxis bricht. Bisher hat das BAG den Urlaub als höchstpersönlichen Anspruch angesehen, der selbst nicht vererblich sei. Daher sei auch der Abgeltungsanspruch – der ja von Urlaubsguthaben selbst abhängt – nicht vererblich (BAG, Urteil v. 20.09.2011, Az.: 9 AZR 416/10). Der EuGH (Urt. v. 06.11.2018, Az. c-569/16 und C-570/16 hat dem gegenüber die europäische Arbeitszeitrichtlinie arbeitnehmerfreundlich ausgelegt. Nach der Richtlinie sei geboten, dass jedenfalls der Mindesturlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht. Wenn der Anspruch auf finanzielle Abgeltung damit ebenfalls nicht verfällt, so geht er konsequenterweise auf die Eben über.

Schnelle Prüfung von Urlaubsabgeltung nach dem Todesfall wegen Fristen geboten

Die Urlaubsabgeltung kann gerade bei vorheriger lang andauernder Erkrankung leicht eine drei- bis vierstellige Summe erreichen. Denn bei Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer schuldlos gehindert, seinen Urlaub zu nehmen. Auch hier hilft Europarecht, den Urlaubsanspruch wie früher vor dem Wegfall zu bewahren. Jedenfalls innerhalb von 15 Monaten nach dem Urlaubszeitraum soll krankheitsbedingt nicht genommener Mindesturlaub nicht verfallen.

Es dürfte sich allerdings noch nicht in alle Personalabteilungen herum gesprochen haben, dass das BAG europarechtlich zu dieser Änderung seiner Rechtsprechung gezwungen war. Auch unterliegt der vererbte Anspruch auf Urlaubsabgeltung tariflichen und vertraglichen Ausschlussfristen.

Die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern sollten daher im eigenen Interesse schnell prüfen oder prüfen lassen, ob noch Urlaubsansprüche gegeben waren. Falls die letzte Gehaltsabrechnung nicht stimmt, sind die Ansprüche fristgerecht anzumelden. Mit Versäumung der Frist würden sonst Ansprüche doch noch wegfallen.

Kommentare sind deaktiviert.