Zulagen sind ein Ausgleich für besondere Formen der Arbeitsleistung. Die Motivation dazu für Schuldner, die Einzelvollstreckung oder einem Insolvenzverfahren unterworfen sind sinkt in dem Maß, in dem Pfändungen zulässig sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine wichtige Abgrenzung getroffen.

In dem Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16 – hat das BAG entschieden, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO nicht pfändbar sind. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind im Gegensatz dazu pfändbar.

Eine Erschwerniszulage nach § 850 a Nr 3 ZPO setzt eine besonders schutzwürdige zusätzliche Arbeitsleistung voraus. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, dass der Gesetzgeber hier eine erschwerende Bewertung ausdrücklich geregelt hat.

Gesetzgeberische Wertung beim Schutz von Zulagen

Nachtarbeit ist gem. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ausgleichspflichtig. Sonntage und Feiertage stehen sogar im Verfassungsrang (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV). Dagegen hat der Gesetzgeber bloße Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit nicht unter besonderen Schutz gestellt. Eine Abwägung von Schuldner – und Gläubigerinteressen rechtfertigt es nach BAG, diese Einkünfte dem Normaleinkommen gleich pfändbar zu stellen.

Gläubiger sind daher gut beraten, bei Drittschuldnerauskünfte von Arbeitgebern dahin zu prüfen, ob auch wirklich alles pfändbare ausgekehrt wurde.

Denn pfändungsrechtlich ist nach der Entscheidung des BAG nun Zulage nicht mehr gleich Zulage.

Finanzielle Freiräume durch unpfändbare Zulagen

Schuldner dagegen haben durch vermehrte Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wegen der damit verbundenen Zulagen Einkommen zu schaffen, das dem Gläubigerzugriff entzogen bleibt.

Dies erweitert finanzielle Spielräume gerade in einer Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens. Die gleiche Interessenlage tritt ein, wenn ein Insolvenzverfahren erst gar nicht eingeleitet wird. Oder es sind Forderungen der Restschuldbefreiung entzogen, z.B. aus unerlaubter Handlung. Im besten Fall kann dadurch sogar nicht nur mehr Konsummöglichkeit geschaffen werden, sondern sogar eine schnellere Schuldenregulierung über dieses eigentlich unpfändbare Zusatzeinkommen erreicht werden.

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