Stellt der Arbeitgeber den Verdacht einer gegen ihn gerichtete Straftat von Beschäftigten fest, kommt häufig nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in den Focus. Das ist aber durchaus zu kurz gegriffen. Relevanz erlangt nämlich auch die Frage des Schadensersatzes. Bei wirtschaftlicher Straftat kommt die Abschöpfung dessen in Frage, was der Arbeitnehmer durch die Straftat erlangt hat. Der Arbeitgeber kann aber Schadensersatz aber auch bezüglich der Ermittlungskosten verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Leitentscheidung Az. 8 AZR 276/20 dazu Kriterien aufgestellt.

Erforderlich ist zunächst ein konkreter Verdacht auf eine erhebliche Verfehlung des Beschäftigten. Im vorliegenden Fall war der leitende Mitarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München  gefahren. Er lud Personen ohne dienstliche Veranlassung auf Kosten des Arbeitgebers zum Essen ein. Dies alles wurde im Kündigungsschutzprozess ausreichend nachgewiesen. Die Kündigung des Arbeitgebers hatte Bestand. Dieser hatte allerdings über 200.000 € Ermittlungskosten durch Widerklage geltend gemacht. Diese waren durch Beauftragung einer Anwaltskanzlei entstanden, die den Vorwürfen nachgegangen war. Das LAG Baden-Württemberg sprach in dem Berufungsverfahren davon 66.500 € dem Arbeitgeber zu.

Ermittlungskosten bei Straftat nur im Rahmen des Erforderlichen

Das BAG hob die Entscheidung dagegen auf. Es stellt klar: Die arbeitsrechtliche Sonderregelung des § 12 a ArbGG steht nach der Entscheidung des BAG Ermittlungskosten als Schadensersatz nicht entgegen. Der konkrete und spätere Straftatverdacht allein reicht aber  nicht aus, uferlos Schadensersatz zuzusprechen. Schadensersatz kann nur soweit verlangt werden, dass die zur Abwendung  drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen ersetzt werden. Wird die Notwendigkeit des Umfangs von Ermittlungskosten bestritten, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Der widerklagende Arbeitgeber legte in dem Verfahren nicht ausreichend dar, dass die Kosten erforderlich waren. Er hätte subtantiiert vortragen müssen, „welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden.“

Da hierzu in den Instanzen zuwenig arbeitgeberseitig vorgetragen wurde, wurde der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zwar los. Er blieb aber auf den erheblichen Ermittlungskosten als Schaden sitzen.

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