Die Durchführung einer WEG – Versammlung in Corona-Zeiten führt bei Verwaltern zu zusätzlichem Kopfzerbrechen: Denn die Kontaktbeschränkungen führen bei größeren WEGs dazu, dass Versammlungsräume an ihre Grenzen kommen.

Der Fall des LG Frankfurt (zentrales Berufungsgericht in hessischen WEG-Sachen) zeigt, wie es geht. Hier hatte der Verwalter folgendermaßen eingeladen:

Aufgrund der Größe der Sitzungsräume muss die Anzahl der anwesenden Eigentümer bei dieser Versammlung beschränkt werden (10 Personen inkl. Verwalter). Erteilen Sie deshalb möglichst dem Verwaltungsbeirat oder der Verwaltung Vollmacht für die Teilnahme an der Versammlung. (…) Der Verwalter behält sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sofern die Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann.

Das AG Kassel gab in der ersten Instanz einem klagenden Eigentümer recht. Dieser wandte sich gegen einen Beschluss zur Fassadensanierung. Dafür erhob er vor allem den formellen Einwand fehlerhafter Ladung. Die Ladung zur Versammlung sei derartig fehlerhaft, dass in den Kernbereich der Rechte des Eigentümers eingegriffen worden sei. Das Landgericht kam in der Berufung zur umgekehrten Auffassung.

Landgericht hält Ladung zur Versammlung für rechtmäßig

Das LG Frankfurt beanstandete die Ladung dagegen nicht. Zwar habe auch unter Pandemie-Bedingungen jeder Eigentümer das Recht auf Teilnahme  an der WEG – Versammlung. Die Grenze sei aber nur überschritten, wenn in den Kernbereich des Teilnahmerechts eingegriffen werde. Das sei hier nicht geschehen. Der Verwalter habe auf die Kapazitätsgrenze und auf die Möglichkeit der Erteilung von Vollmachten hingewiesen. Niemand – auch der Kläger nicht – sei von vornherein abgewiesen oder zur Erteilung von Vollmachten worden. Der Inhalt der Ladung sei damit noch vom Ermessen des Verwalters gedeckt. Ob das z.B. bei sehr großen WEGs immer so gelten muss, bleibt abzuwarten. Denn wenn die Versammlungsstätte ersichtlich zu klein oder nicht geeignet ist, kann die Beschränkung der Teilnehmerzahl wie eine Zurückweisung wirken. Hier hat das LG diesen Grenzbereich aber noch nicht für erreicht gehalten.

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