Beim Verkauf von Gegenständen kann der Käufer statt zu mindern auch zunächst die Zurückbehaltung des Kaufpreises ausüben. Das gilt aber nur bis zur Beseitigung des Mangels. Die vorläufige Zahlungsverweigerung bei einem Neuwagen ist dabei auch bei geringfügigen Mängeln zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 26.10.2016 (Az.: VIII ZR 211/15) klargestellt, dass der Käufer die Abnahme der Kaufsache verweigern und die Kaufpreiszahlung zurück halten kann, bis der Verkäufer Mangelfreiheit hergestellt hat.

Ausnahmen sollen nur bei besonderen Umständen gegeben sein, wenn die Rechtsausübung gegen Treu und Glauben verstößt. Das dürfte bei ganz geringen Bagatellmängeln der Fall sein. Zu denen gehören aber nicht etwa Lackkratzer, deren Beseitigung einen Aufwand von über 500,00 € laut Kostenvoranschlag erforderlich machen.

Genau das war im Fall des BGH aber der Fall: Das Autohaus bestand auf der Abnahme und Kaufpreiszahlung. Dies, obwohl der Käufer den Lackschaden beanstandet und voraussichtliche Beseitigungskosten von 528,30 € nachgewiesen hatte. Der Kratzer war durch die Grundierung bis ins Blech gegangen.

Das allein reichte dem BGH schon aus, um zwar einen „geringen“ Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis von 21.450,00 €, zu erkennen. Der Mangel war eben nicht so gering, dass dem Käufer die Abnahme zuzumuten war.

Recht auf Zurückbehaltung contra Standgeld und Verzugszins

Der Verkäufer hatte seine Lage sogar noch verschlimmert: Das Autohaus hatte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ eine maximale Kostenbeteiligung von 300,00 € angeboten. Nach Behebung des Schadens verlangte der Verkäufer dann „Standgeld“ für die Zeit der verweigerten Abnahme und Verzugszins auf den Kaufpreis. Beides zu Unrecht, wie der BGH entschied.

Der Heppenheimer Rechtsanwalt Alexander Dietrich warnt allerdings, bei Kleinmängeln immer die Abnahme zu verweigern.

Zum einen mag es durchaus Bagatellfälle geben, bei denen der Verkäufer sich auf „Treu und Glauben“ berufen kann. Zum andern gilt die Rechtsprechung des BGH nur für Mängel, die behebbar sind. Dann muss der Verkäufer auch für Nachbesserung sorgen. Wenn das nicht möglich ist, bleibt nur die Minderung. Denn bei nur geringfügigen Mängeln kann der Käufer das Rücktrittsrecht nicht ausüben. Dann muss abgenommen und gezahlt werden, wenn auch nicht alles.

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