Nicht nur ein Unfall bei der Verrichtung der Arbeit selbst ist durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt, sondern auch der sogenannte Wegeunfall. Das gilt aber nur, wenn der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einen Weg zurück legt, der mit der Betriebstätigkeit in Zusammenhang steht.

So liegt es auch, wenn Beschäftigte die Arbeit unterbrechen, und auf dem Weg von oder zur Toilette einen Unfall erleiden. Dann dient der Toilettengang „der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit“ (zuletzt Bundesozialgericht, Urt. v. 30.03.2017, Az. B 2 U 15/15 R).

Ein ausreichender Zusammenhang mit dienstlicher Tätigkeit ist aber nicht gegeben, wenn die Tätigkeit als solche schon abgeschlossen ist. Dann dient der Gang zur Toilette ausschließlich dem persönlichen Bedürfnis, aber eben nicht auch Arbeitgeberbedürfnissen. So auch in dem Fall des BSG: Hier trafen sich Versicherungsmitarbeiter zu einem dienstlich veranlassten Event in einem Hotel.  Der „Tag des Vertriebs“ hatte einen vorgegebenen Ablauf, u.a. mit einem Fahrsicherheitstraining und einem gemeinsamen Abendessen als letzten Tagesordnungspunkt. Als der Leiter der Vertriebsdirektion bereits nach Hause gefahren war, trafen sich einige Untergebene zum geselligen Beisammensein an der Hotelbar. Der spätere Kläger nahm hieran teil. Er stürzte mit 2,5 Promille Blutalkohol die Treppe hinunter und erlitt dabei durch schwere Hirnverletzungen ein Wachkoma.

Nach Ende der Tagesordnung: Kein Wegeunfall

Das BSG bestätigt in der Entscheidung, dass dies kein durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherter Wegeunfall ist. Denn durch die Umstände des Falls ist erkennbar, dass in der Phase, als die Kollegen an der Hotelbar feierten, kein dienstlicher Bezug mehr gegeben war. Die offizielle Tagesordnung war erledigt, und der Vorgesetzte hatte das Treffen an der Bar auch nicht etwa noch angeordnet. Die Zusammenkunft war privat motiviert. Damit hatte auch der Toilettengang keinen Dienstbezug mehr.

Das BSG kam dem Geschädigten nicht deshalb entgegen, weil er annehmen durfte, dass das Feiern einem guten Betriebsklima dienen könnte. Es kommt nach dem Bundesozialgericht vielmehr darauf an, ob dazu noch objektive Anhaltspunkte für Einvernehmen des Arbeitgebers bestehen. Das war hier nicht gegeben. Somit kam es nicht einmal darauf an, ob und inwieweit der Geschädigte den Unfall durch den Alkoholkonsum mitverursacht hat

 

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