Das Leben hält immer mal wieder einen Umweg bereit. Was aber, wenn man auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Unfall erleidet ? Dann zahlt die Berufsgenossenschaft aufgrund des Wegeunfalls wie wenn man am Arbeitsplatz selbst einen Unfall erlitten hätte. Wenn aber bei der Heimfahrt ein Umweg aus privaten Gründen eingelegt wird, kann das den Unfallschutz entfallen lassen.
Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Landshut (Urt. v. 27.02.2017 – Az. S 13 U 243/16): Der Arbeitnehmer hatte es nach seiner Spätschicht bereits unfallfrei fast bis vor seine Haustür geschafft. Dann entschloss er sich, nach seiner Katze zu suchen. Er betrat den Rasen vor seinem Haus. Der war rutschig. Der Kläger rutschte aus und brach sich den Arm. Die Klage gegen die Berufsgenossenschaft war erfolglos.
Dabei hielt das SG Landshut es für unerheblich, dass der Kläger den Heimweg nur um wenige Meter verlassen hatte. Die Unterbrechung des Heimwegs war privat motiviert. Dass der Kläger bei einer privaten Verrichtung – „Katze suchen“ – einen Unfall erlitt, hat das Sozialgericht wenig überraschend nicht mehr der Versichertengemeinschaft aufgebürdet.
Vorsicht bei privat motiviertem Umweg bei der Heimfahrt
Ein Umweg oder Unterbrechungen des Weges schließen einen Wegeunfall aus, wenn sie keinen dienstlichen Bezug haben. Dies gilt bereits für kurze Besuche beim Arzt oder beim Einkaufen. Ebenso „privat“ ist der Gang zur Toilette, wenn die Tagesordnung einer auswärtigen Sitzung bereits beendet ist.