Viele „Dosenöffner“ empfindet deren jeweilige charakterfeste Katze als „außergewöhnliches Ereignis“. Wie sich eine Katze und deren Besitzerin auf den Luftverkehr und die Rechtsprechung auswirkt, zeigt eine Entscheidung des Amtsgericht Rüsselsheim (Urt. v. 08.02.2017, Az. 3 C 742/16 [36]).

Anlass war ein Flug von Las Vegas nach Frankfurt / Main. Dabei sorgte eine Katze für eine Eskalation der Lage, und zwar so:

Kurz nach Verlassen des Gates stiefelte der Vierbeiner durch das Flugzeug. Die Crew fing die Katze nach dieser ersten Runde ein. Die Besitzerin sollte das Tier in einer geräumigen Tasche verwahren. Das gelang ihr aber nicht. Der Kapitän sperrte einen für Passagiere nicht vorgesehenen Waschraum für die Katze. Er stellte Crewmitglieder ab, die sich um das Tier kümmern sollten. Damit war die Besitzerin aber nicht einverstanden.

Eskalation der Lage durch Besitzerin der Katze

Sie verlor regelrecht die Beherrschung, schimpfte und beleidigte und reagierte mit körperlicher Gewalt (Schläge und Tritte gegen das Personal). Im Flieger machte das Gerücht die Runde, es handele sich um einen Terrorangriff. Der Kapitän entschloss sich zur Zwischenlandung in Denver. Die Gerüchte verbreiteten sich weiter. Zwei US-Kampfjets begleiteten den Flieger nach Denver. Spezialeinheiten nahmen Besitzerin und Katze in Gewahrsam. Vor dem Weiterflug nach Deutschland erfolgte ein ausführlicher Sicherheitscheck. Dann stellte die Crew fest, dass ein Abflug wegen Überschreitung der maximal zulässigen Arbeitszeit nicht mehr möglich war. Deshalb mussten alle Passagiere ins Hotel. Das alles führte zu einer Flugverspätung von 28 Stunden.

Zeitlich ist das allemal ausreichend für eine Entschädigung nach EU-Recht. Die ist aber ausgeschlossen, wenn Grund der Verspätung ein „außergewöhnliches Ereignis“ ist. Darunter sind nicht vorhersehbare oder abwendbare Ereignisse zu verstehen. Nach Verständnis hierzulande heißt das: Höhere Gewalt.

Das AG Rüsselsheim stellte sich auf die Seite der Airline und wies die Entschädigungsklage eines Mitreisenden ab.

Begründung: Die Fluggesellschaft habe sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen. Auch der Einsatz einer Ersatzmaschine oder Ersatzcrew hätte die Verspätung nicht auf weniger als drei Stunden reduzieren können. Denn auch diese hätten zunächst aus Frankfurt a.M. anreisen müssen.

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