Die technischen Möglichkeiten der Überwachung von Arbeitnehmern zum Nachweis von Straftaten nehmen zu. Arbeitsrechtlich sind hier die Interessen der Arbeitgeberseite auf Eigentums- und Vermögensschutz mit den Datenschutzrechten des Arbeitnehmers in Ausgleich zu bringen. Das BAG präzisiert seine Rechtsprechung in einer neuen Entscheidung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16 -).

Bereits zuvor war für die Videoüberwachung der Einstieg in prozessuale Verwertungsverbote erfolgt. Das BAG führt dies nun für sogenannte Software-Keylogger fort. Diese zeichnen die Aktivitäten des Arbeitnehmers am PC auf. Es handelt sich um eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokolliert und Bildschirmfotos (Screenshots) macht. Dadurch kann nachgewiesen werden, ob der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privater Beschäftigung nachgeht.

Das BAG hat erneut geurteilt, dass Aufzeichnungen über das Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nicht ohne vorherigen Anlass erfolgen dürfen. Führt der Arbeitgeber ein System der Überwachung „ins Blaue hinein“ ein, sind dadurch gewonnene Beweise laut BAG nicht verwertbar.

Wie das Beispiel zeigt, kann dadurch eine Kündigung vollständig gekippt werden.

Der Arbeitnehmer im entschiedenen Fall hatte nur vereinzelte Verstöße selbst zugegeben. Der Arbeitgeber dokumentierte aufgrund der Überwachung wesentlich mehr Privatnutzung. Die Folge war, dass das BAG den bestrittenen Anteil an Verstößen wegen des Beweisverwertungsverbots als nicht erwiesen ansah. Die eingestandenen Verstöße reichten indes nicht für eine Kündigung. Diese hatten allenfalls den Umfang, der für eine Abmahnung Anlass gegeben hätte. Der Arbeitgeber hatte also in allen Instanzen keinen Erfolg. Denn er wollte den Nachweis über unzulässige Beweismittel führen.

Verdachtsunabhängige Überwachung unverwertbar

Erfolgversprechender wäre gewesen, die Überwachung erst nach konkreten Verdachtsmomenten einzurichten. Diese sollten auf den konkreten Arbeitsplatz oder wenigstens einen abgegrenzen Arbeitsbereich bezogen sein. Werden dann handfeste Beweise gefunden, sind diese verwertbar. Das gilt (im Bereich des Videobeweises) sogar dann, wenn per Zufallsfund Straftaten anderer Mitarbeiter aufgedeckt werden, die vom ursprünglichen Verdacht gar nicht erfasst waren. Entscheidend ist, dass die Einrichtung der Überwachung einen objektiven Anlass hatte und nicht schleppnetzmäßig oder verdachtsundabhängig erfolgt.

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