Vertragswidriges Verhalten des Mieters führt immer wieder zum Streit zwischen den Vertragsparteien, wenn dadurch Schäden entstehen. Die Abgrenzung von noch vertragsgemäßem Verhalten zum Vertragsbruch ist oftmals schwierig. Die Gerichte beschäftigt hier auch immer wieder die Art und Weise der Nutzung des Badezimmers. Dies führt zu teilweise kurios anmutenden Ergebnissen:

Einerseits soll der „Stehpinkler“ kein Vertragsbrecher sein. Das LG Düsseldorf (Az. 21 S 13/15) beanstandete die Gewohnheit eines Mieters nicht, auf der Toilette seiner Mietwohnung im Stehen zu urinieren. Der Marmorfußboden erlitt einen Schaden mit knapp 2.000 €. Der Vermieter blieb erfolglos, da das Gericht kein vertragswidriges Verhalten gesehen hatte.

Andererseits soll der „Stehduscher“ dann ein Vertragsbrecher sein, wenn er in einer Badewanne stehend duscht und die Wand dahinter durch Feuchte beschädigt wird bzw. schimmelt. Der Fall des LG Köln (Urt. v. 24.02.2017 – Az. 1 S 32/15) entstand nur deshalb, weil die Wand hinter der Badewann nicht ausreichend hoch gefliest war. Dadurch konnte beim Duschen immer wieder Wasser auf ungeschützte Wandteile spritzen. Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Feuchteschäden auf Mieterverhalten zurück gingen. Ein nicht funktionierender Badlüfter spielte dazu letztendlich keine Rolle.

Über die Herleitung der Annahme des Fehlverhaltens des Mieters kann man sicherlich streiten. Die nachfolgende Konsequenz ist allerdings klar: Wenn vertragswidriges Verhalten des Mieters vorliegt, dann haftet der Mieter für die Konsequenzen: Laut LG Köln entfallen dadurch alle Mängelrechte. Der Mieter kann dann weder Mangelbeseitigung auf Kosten des Vermieters verlangen, noch mindern, noch Schadensersatz verlangen. Denn ihm wird ja vorgeworfen, durch eigenes vertragswidriges Verhalten den Mangel erst verursacht zu haben.

Beweislast zum vertragswidrigen Verhalten

Gerade bei Feuchteschäden ist allerdings schon die Verursachung streitig, und nicht etwa die Bewertung als vertragswidrig oder nicht: Wird z.B. Schimmelbefall festgestellt, muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass er nicht baulich bedingt ist. Wenn die Ursache in der Vermietersphäre ausgeschlossen ist, muss der Mieter seinerseits sich entlasten. Erst dann muss der Mieter nachweisen, dass der Mangel nicht auf vertragswidriges Verhalten zurück geht. Ein erster Anhaltspunkt war hier zwar der defekte Badlüfter. Dass der Mieter aber nachweisbar im Stehen duschte und die Wand ersichtlich ungeschützt war, wurde ihm letztlich zum Verhängnis.

Kommentare sind deaktiviert.