Der Rückzahlung von Bindungsklauseln von Fortbildungskosten des Arbeitnehmers setzt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber dem Arbeitgeber seit jeher enge Grenzen. Mit der Entscheidung vom 01.03.2022 Az. 9 AZR 260 / 21 hat das BAG einen neuen Aspekt zu Lasten der Arbeitgeberseite herausgearbeitet.

Dort geht es um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Die stammt nicht immer zu dessen Lasten aus seiner Sphäre. Das BAG lässt auch eine vom Arbeitnehmer selbst vor Ablauf der Bindungsfrist ausgesprochene Kündigung die Rückzahlungspflicht nicht auslösen. Und zwar dann, wenn sie ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer unverschuldet dauerhaft daran gehindert ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Rechtsgedanke der Erleichterung der Arbeitnehmerseite bei unverschuldeten Leistungshindernissen wird bekanntlich bereits auch beim Verfall von gesetzlichem Urlaub gewährt. Das gilt nun auch bei der Anwendung und Auslegung von Bindungsklauseln. Das BAG geht in der genannten Entscheidung von einer unteilbaren Klausel aus. Dh. die mangelhafte Vertragsformulierung macht die gesamte Klausel unwirksam.

Zusammenfassung Rückzahlung von Fortbildungskosten

Unwirksam sind derartige Klauseln damit, wenn sie folgende Beendigungen bzw. Gründe nicht ausnehmen:

  • Kündigung des Arbeitgebers aus Gründen, die in dessen Sphäre liegen (insbes. betriebsbedingte Kündigung)
  • Kündigung des Arbeitnehmers aus Gründen, die unverschuldet nicht in dessen Sphäre liegen (insbes. unverschuldete personenbedingte Kündigung oder Vertragswidrigkeit des Arbeitgebers)

Darüber hinaus dürfen die Bindungsfristen nicht unangemessen lang sein. Sonst verletzen sie die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Grundgesetz). Die Länge der Bindungsfrist hängt von der Dauer der Fortbildungsmaßnahme ab. Maßgeblich ist die fortbildungsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Dann bestehen folgende Regelfristen:

  • Dauer bis 1 Monat = Bindungsfrist bis 6 Monate
  • Dauer bis 2 Monate = Bindungsfrist bis 1 Jahr
  • Dauer 3-4 Monate= Bindungsfrist bis 2 Jahre,
  • Dauer 6-12 Monate= Bindungsfrist bis 3 Jahre
  • Dauer mehr als 24 Monate = Bindungsfrist bis fünf Jahre

Abweichungen davon können berechtigt sein, wenn in sehr kurzer Zeit eine besonders hohe Qualifikation erworben wird.

Zudem muss eine zeitanteilige Kürzung der Rückzahlung vereinbart werden. Es ist umstritten, ob ein jährlicher Kürzungsturnus ausreicht. Besser haltbar wird eine monatliche Kürzung sein. Zum Beispiel bei einer Bindungsfrist von 1 Jahr reduziert sich der Betrag der zurück zu zahlenden Fortbildungskosten pro absolviertem Monat um 1 / 12.

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