Ob das Anlegen von Dienstkleidung vergütet werden muss, beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder.

Dazu eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom  06.09.2017, Aktenzeichen 5 AZR 382/16:

Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen nicht nur die geschuldeten Dienste im engen Sinn. Dazu gehört auch sonstige Tätigkeit, die mit den einzelnen Diensten unmittelbar zusammenhängen. Das An- und Ablegen von Arbeitskleidung soll nach dem BAG jedenfalls dann hierzu gerechnet werden können, wenn der Arbeitgeber diese vorschreibt und es sich um besonders auffällige Kleidung handelt.

In wessen Interesse wird die Dienstkleidung angelegt ?

Wenn der Arbeitnehmer Kleidung im eigenen Interesse trägt, kann er darauf verwiesen werden, sich zu Hause umzuziehen. Der Arbeitgeber muss die Umkleidezeit nicht bezahlen, wenn der Mitarbeiter sich freiwillig außerhalb des Dienstorts umzieht.

Wenn er dagegen die Kleidung erst im Betrieb anzieht und sie im Interesse des Arbeitgebers trägt ist sie „fremdnützig“. Dann muss die Vertragspartei, die von dem Tragen der Kleidung profitiert, dafür auch zahlen.

Beispiele:

  • vorgeschriebene Hygienekleidung
  • vorgeschriebene Arbeitsschutzausrüstung
  • Unzumutbarkeit des Tragens auf dem Weg zur Arbeit
  • „Uniformierung“: Wenn der Arbeitnehmer besonders auffällig „uniformiert“ ist, liegt das normalerweise nur im Arbeitgeberinteresse. Das gilt wie zum Beispiel im Fall, wenn weiße Kleidung getragen werden soll. Diese soll das Personal als Angehörige eines Heilberufs kennzeichnen. Weitere Beispiele sind uniformartige Stücke von Zugbegleitern, Sicherheitskräften oder ähnliches.
Warnung vor Rechtsproblem Dienstkleidung als Umkleidezeit

Gerade bei Arbeitsverhältnissen, die schon lang andauern kommen hier erhebliche Risiken für Arbeitgeber zustande. Dann „läppern“ sich wenige Minuten täglich zu Vergütungsbergen auf. Das gilt erst recht, wenn viele Mitarbeiter betroffen sind. Wenn dann juristische Haltestricke wie Verfallfristen nicht vertraglich eingebaut wurden, kommen tagtäglich in den Grenzen der Verjährung neue Umkleidezeiten dazu. Wenn gar eine Nähe zum Mindestlohn problematisch wird, kann das Problem schnell existenzbedrohend werden. Denn dann können „auf Kante genähte“ Kalkulationen schnell auch durch nur wenige Minuten Umkleidezeit aus dem Ruder laufen. Das Problem schlägt dann durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge besonders stark durch.

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