Vereinbarungen von Schwarzgeld lassen die Mängelhaftung rückwirkend entfallen.
Der BGH hat bereits seit 2013 höchstrichterlich eine strenge Linie zum Thema Schwarzarbeit festgelegt: Die Vereinbarung einer Schwarzgeld – Abrede führt zur Nichtigkeit des Vertrags wegen Gesetzesverstoßes. (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015).
In einer neuen Entscheidung vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) hat der BGH unterstrichen, dass das auch dann gilt, wenn erst nach Vertragsschluss eine Schwarzgeld – Abrede erfolgt. Auch die Aufteilung in einen Teil der Bezahlung „mit und ohne Rechnung“ lässt nicht etwa einen anteiligen Vertragsteil wirksam bestehen: Beide Vertragsseiten trifft die Unwirksamkeit des Vertrages in vollem Umfang, alle noch nicht erfüllten Ansprüche erlöschen damit.
Dadurch entfällt der Anspruch des Unternehmers auf etwa noch ausstehenden Werklohn. Es entfällt aber auch der Anspruch auf Rückzahlung von schon gezahltem Werklohn an den Kunden. Dieser verliert auch etwa bestehende Mängelansprüche (früher „Gewährleistung“ genannt).
Schwarzgeld – Abrede führt zu Nichtigkeit des Vertrags
Damit schließt sich der Kreis:
Egal ob die Vereinbarung von Vergütung mit Schwarzgeld (ohne Rechnung – d.h. auch ohne Versteuerung) schon bei Vertragsschluss, während der Ausführung oder erst danach bzw. nach Abnahme erfolgt, tritt Nichtigkeit ein.
Der Unternehmer bzw. Handwerker riskiert in allen Phasen etwa noch ausstehende Vergütung. Der Kunde bzw. Besteller riskiert seine Rechte bei Mängeln. Hinzu treten Risiken, dass der Unternehmer bzw. Handwerker wegen Steuerhinterziehung und der Kunde bzw. Besteller wegen Beihilfe zu dieser Straftat belangt wird.
Der Heppenheimer Rechtsanwalt Alexander Dietrich warnt daher beide Vertragsseiten vor derartigen Absprachen.
Auch die offenbar recht weit verbreitete Aufteilung in einen „weißen“ und in einen „schwarzen“ Vergütungsteil hilft nicht weiter. Die Schwarzgeld – Abrede infiziert den Vertrag in vollem Umfang. Welche der Risiken sich am Ende realisieren, ist bei der Vereinbarung nicht absehbar. Deshalb ist von Schwarzgeld – Vereinbarungen dringend abzuraten.