Die Sicherheitskontrolle am Flughafen ist in Zeiten der Gefahren um Terroranschläge ein notwendiges Übel. Was aber, wenn sie so lange dauert, dass man als Fluggast über die Kontrolle den Flug verpasst ? Gerichtsentscheidungen im Reiserecht hierzu sind bisher selten ergangen.
Das AG Erding (Urteil vom 23.08.2016 – 8 C 1143/16) urteilt im Fall des Münchner Flughafens: Dauert der Sicherheitscheck des Flughafenbetreibers zu lange, hat der rechtzeitig erschienene Fluggast Anspruch auf Schadensersatz. Ersatzfähig sind dann Kosten wegen einer notwendigen Ersatzbuchung und Fahrtkosten.
Das Amtsgericht stellt heraus, dass der Flughafenbetreiber zwar keine direkte Vertragsbeziehung zum Fluggast hat. Dieser hat einen Vertrag entweder mit dem Reiseveranstalter und / oder mit der Fluggesellschaft. Diese beiden haben aber keine Pflichten verletzt. Der Flughafenbetreiber hat dagegen eine Vertragsbeziehung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (dem Fluggast) mit der Fluggesellschaft. Diese wird entweder direkt oder über den Veranstalter für den Reisenden tätig.
Die Sicherheitskontrolle hat – so das Gericht – so zu erfolgen, dass der Fluggast seinen Flug auch erreichen kann. Das setzt natürlich voraus, dass er selber pünktlich ist. Das konnte der Reisende aber durch Zeugenbeweis seiner Ehefrau ausreichend beweisen.
Hier waren die Reisenden aber durch einen Flughafenmitarbeiter in eine Warteschlange eingewiesen worden. Diese ermöglichte das Erreichen des Fluges einschließlich Sicherheitskontrolle nicht. Zusätzliche Schleusen für First Class oder Business-Kunden öffnete der Betreiber nicht. In alldem sah das Gericht eine Pflichtverletzung durch den Mitarbeiter der Flughafengesellschaft.
Mitverschulden des Fluggastes durch unterlassene Rüge vor Sicherheitskontrolle
Allerdings hatte der Fluggast nur einen Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht, dass er seinen Flug zu verpassen drohte. Das Sicherheitspersonal an der Spitze der Schlange hatte er nicht informiert. Hieraus folgerte das Gericht ein Mitverschulden des Reisenden. Daher erhielt er eine Mitverschuldensquote von 20 % angerechnet.
Auch einen Anspruch wegen vertanem / verkürztem Urlaubs sah das Gericht als nicht gegeben an. Hier hätte der Reiseveranstalter aus § 651 f BGB in Anspruch genommen werden müssen, nicht aber der Flughafenbetreiber.
Die Klage war daher nur teilweise erfolgreich.