Der Dienstplan unterliegt häufig kurzfristigen Änderungen. Die Frage , wann der Arbeitnehmer seinen Dienstplan überprüfen muss, liegt nun beim Bundesarbeitsgericht. Vorgegangen war ein Rechtsstreit über die ersten beiden Instanzen beim Arbeitsgericht Elmshorn und dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 39 öD / 22).

Hintergrund des Falls war eine Klage eines Notfallsanitäters. In der Pandemie waren er und andere Mitarbeiter für einen „unkonkreten Springerdienst“ eingeteilt. Wenn keine genaue Festlegung erfolgt war, hatten die Mitarbeiter sich um 7.30 Uhr telefonisch von zu Hause aus dienstbereit zu melden. Der Kläger hielt sich daran jeweils. In zwei Streitfällen beanstandete der Arbeitgeber dies aber als zu spät.

Am 7. April 2021 hatte der Kläger frei. Am 8. April 2021 war der Kläger bereits mit Dienstbeginn 6.00 Uhr eingeteilt. Er stellte sich auf den Standpunkt, die frühere Einteilung nicht gekannt zu haben, und meldete sich gem. der Anordnung „erst“ um 7.30 Uhr. Da erfuhr er, dass er schon um 6.00 Uhr hätte antreten sollen. Der Arbeitgeber hatte das per SMS vorher mitgeteilt. Die las der Kläger aber nicht, und war auch vor 7.30 Uhr telefonisch nicht erreichbar.

Den 8.April 2021 wertete der Arbeitgeber als unentschuldigtes Fehlen. Der Arbeitnehmer erhielt eine Ermahnung und eine Buchung der Arbeitszeit von 11 Minusstunden.

Am 14. September 2021 hatte der Kläger erneut frei. Für den 15. September 2021 war entgegen der Rahmenfestlegung bereits Dienstbeginn 6.30 für die Kläger vorgesehen. Erneut erreichte der Arbeitgeber den Kläger weder telefonisch noch per SMS. Der Kläger meldete sich um 7.30 Uhr per Telefon. Die Beklagte erteilte die Weisung, die Tätigkeit aufzunehmen, was um 8.29 Ihr geschah. Der beklagte Arbeitgeber sanktonierte das Verhalten mit weiteren 1,93 Stunden Minus und einer Abmahnung.

Der Kläger ging gegen die Arbeitszeitabzüge und die Abmahnung gerichtlich vor. In erster Instanz war er erfolglos. Das LAG hob die arbeitgeberfreundliche Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Es stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers.

Keine Pflicht zur Erkundigung zum Dienstplan am arbeitsfreien Tag

Das LAG verwies darauf, dass der Arbeitgeber ein Weisungsermessen bei der Gestaltung des Dienstplans hat. Die Mitteilung zum Dienstplan müsste dem Arbeitnehmer aber auch zugehen. Den Nachweis für die Kenntnisnahme müsse der Arbeitgeber erbringen. Nachdem die Telefonate und SMS erfolglos waren, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer seinerseits aktiv nach dem Dienstplan habe schauen müssen. Das LAG meint: Außerhalb der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer weder seine SMS prüfen noch nach dem Dienstplan sehen. In seiner freien Zeit vor den jeweiligen Diensten bestehe diese Pflicht – mangels Arbeitspflicht – eben nicht. Der Arbeitnehmer habe ein Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb seiner Dienstzeiten.

Die Entscheidung des LAG ist noch nicht rechtskräftig: Es ist unter BAG – 5 AZR 349/22 ein Revisionsverfahren dazu anhängig.

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