Die DSGVO hat zu einer Umwälzung im Datenschutzrecht geführt, die viele Rechtsgebiete berührt. Insbesondere im Arbeitsrecht sind dem Sammeln und Speichern von Daten nun engere Grenzen gesetzt. Umstritten war lange Zeit, ob Verletzungen dieser Grenzen auch dazu führen, dass man sich auf die gesammelten Beweise dann nicht mehr berufen kann. Das Bundesarbeitsgericht fährt dazu eine arbeitgeberfreundliche Linie, so auch in der jüngsten Entscheidung zur Videoüberwachung (Urt. v. 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22).

In dem Fall hatte der Arbeitgeber durch einen Hinweis auf seine ohnehin laufende Videoüberwachung davon erfahren, dass der klagende Arbeitnehmer das Betriebsgelände unerlaubt verlassen hatte. Die Datenverwendung gegen den Kläger verstieß gegen eine Betriebsvereinbarung. Sie war auch wegen zu langer Speicherung beanstandet.

Beweisverwertung bei DSGVO – Verstoß nur bei schwerwiegendem Grundrechtseingriff

Der Kläger bestritt das Verlassen des Betriebsgeländes und beanstandete den Videobeweis als unverwertbar. In erster und zweiter Instanz hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Nicht aber beim BAG, welches die Angelegenheit zurück verwies.

Das Datenmaterial war nach Auffassung des BAG sehr wohl verwertbar. Der Verstoß gegen die DSGVO stand dem nicht entgegen. Denn es handelte sich um eine offene Videoüberwachung. Bei einer offene Überwachungsmaßnahme – im Gegensatz zu einer verdeckten Ermittlung durch Video – könne nur eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung zur Unverwertbarkeit führen. Diese sei nicht gegeben. Die Kameras waren deutlich sichtbar und durch Beschilderung gekennzeichnet.

Auch könne eine Betriebsvereinbarung Beweisverwertungsverbote nicht eigenständig begründen und das Gericht nicht an der Entscheidung binden.

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