Gewerbetreibende gehen aktuell dazu über, zu ihren Parkraum die Parkzeiten zu begrenzen. Das soll dazu führen, dass Kunden möglichst immer freie Parkplätze vorfinden. Dauerparker ohne weitere Geschäftsbeziehung sollen ausgeschlossen werden. Wer die Parkdauer überschreitet oder ohne Parkscheibe sein Fahrzeug abstellt, wird zu einem „erhöhten Parkentgelt“ herangezogen.

Der Bundesgerichtshof stärkt in dem Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 dieses Modell. Denn die Entscheidung verschließt den vermeintlichen Ausweg des Halters, die Fahrereigenschaft zu bestreiten, ohne den Fahrer zu benennen.

In dem Fall wurden Krankenhausparkplätze mit Höchstparkdauer und Parkscheibenpflicht angeboten. Mit Schildern wies der Betreiber darauf hin, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird. Der Beklagten als Halterin des Fahrzeugs hielt die Klägerin insgesamt drei Parkverstöße vor. Direkt am PKW hinterließ die Klägerin Aufforderungen zur Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“. Die Klägerin ermittelte die Beklagte über das Kennzeichen als Halterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen gefahren zu sein. Sie teilte aber auch nicht mit, wer denn – wenn nicht sie – gefahren ist.

Erstinstanzlich verlor die Beklagte vor dem AG Arnsberg (Urteil vom 1. August 2018 – 12 C 75/18= Das LG Arnsberg (Urteil vom 16. Januar 2019 – I-3 S 110/18) war anderer Auffassung: Aus der bloßen Haltereigenschaft kommt kein Vertrag zustande. Einen konkludenten Vertragsschluss durch Abstellen des Fahrzeuges kann nur derjenige vornehmen, der das Fahrzeug auch wirklich abstellt. Der BGH billigte das aber nur im Grundsatz.

Bei privatem Parkraum Offenlegung des Fahrers erforderlich

Die Taktik des „Mauerns“ der Beklagten ging aber beim BGH nicht durch.

Denn Sie als Halterin trifft nach Ansicht des BGH unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht eine sekundäre Darlegungslast. Ähnliche Darlegungs- und Beweisgrundsätze hat der BGH auch schon für Filesharing-Fälle im familären Bereich entwickelt.

Das bedeutet: Wenn die Halterin behauptet, nicht gefahren zu sein, muss sie den Fahrer benennen. Der Parkplatzbetreiber mit zumutbaren Mitteln nicht in der Lage, den Fahrer selbst zu ermitteln. Die Halterin weiß dagegen in aller Regel, wer ihr Fahrzeug fährt.

Diese Darlegungs- und Beweisgrundsätze wendet der BGH jedenfalls für im Ausgangspunkt unentgeltliches Parken an. Ob der Halter auch bei entgeltlicher Parkraumbewirtschaftung offenbarungspflichtig ist, lässt der BGH offen. Bei unentgeltlichem Parken sei jedenfalls die Errichtung technischer Anlagen (etwa eines Schrankensystems) zur Verhütung von Missbrauch nicht zu fordern.

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