Kinderlärm erfährt im Nachbar und Mietrecht häufig eine bevorzugte Behandlung. Diese Tendenz führt sich nun auch im Wohnungseigentumsrecht fort.

In einer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilten Anlage legt die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung fest, welche Nutzung erlaubt ist. Die grundlegende Weichenstellung erfolgt in der Unterteilung Wohnungseigentum (Wohnnutzung) und Teileigentum (jede andere Nutzung außer Wohnen). Beim Teileigentum bezeichnet die Teilungserklärung  üblicherweise konkreter (Büro, Gaststätte, Laden, etc.).

Was ist, wenn die tatsächliche Nutzung von der Vorgabe der Teilungserklärung abweicht ? Dann kann der einzelne Eigentümer vom Nutzer (anderer Eigentümer, Mieter) Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Aber – keine Regel ohne Ausnahme, nämlich wenn die tatsächliche Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die erlaubte Nutzung. Dann sind Abweichungen von der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung zu dulden. Der BGH dehnt diese Rechtsprechung in der Entscheidung vom 13. Dezember 2019 – V ZR 203/18 nun für den Fall von Kinderbetreuung sogar noch aus. Denn in dem Fall störte das Eltern-Kind-Zentrum sogar mehr als der eigentlich vorgesehene „Laden mit Lager“.

Privilegierung von Kinderlärm

Der BGH stützt seine Entscheidung auf eine Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht. Danach sollen Geräuscheinwirkungen von KITAs, Spielplätzen u.ä. im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung darstellen.

Der BGH blendet bei der Bewertung der Störungen den Kinderlärm somit rechtlich gesehen aus.

In der Pressemeldung zur Entscheidung heißt es:

„Nur ein offenes Verständnis entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, durch § 22 Abs. 1a BImSchG eine Privilegierung von „grundsätzlicher Natur“ zu schaffen und vor dem Hintergrund, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot steht, ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen. Bleiben die insoweit privilegierten Geräuscheinwirkungen außer Betracht, gehen bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die mit dem Betrieb des Eltern-Kind-Zentrums verbundenen Störungen nicht über das hinaus, was bei dem Betrieb eines Ladens regelmäßig zu erwarten ist.“

Damit konnte die Klagepartei die allgemeine Nutzungsuntersagung letztinstanzlich nicht durchsetzen. Dennoch wurde die Sache zurück verwiesen: Denn die Klägerseite hatte durch Hilfsanträge vorgebeugt:

Auch wenn die Nutzung insgesamt zulässig sein soll, sollte der Beklagte es unterlassen, auf einer näher bezeichneten Außenfläche vor der Teileigentumseinheit Kinderwagen und Fahrräder abzustellen. Außerdem sollte er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Immissionen in der Wohnung der Kläger einen Pegel von 52 dB (A) nicht überschreiten.  Diese Punkte sind nun in der Berufungsinstanz weiter zu untersuchen. Denn Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner besonders störender Handlungsweise sind weiterhin möglich.

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