Das Schutzpaket der Bundesregierung bietet für Mieter nur eingeschränkten Schutz: Das Gesetzeswerk ist als Erleichterung für Mieter gedacht, die wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es trifft auf der Gegenseite aber auch Vermieter, die ihrerseits auf Mieteinnahmen angewiesen sind.
Der Heppenheimer Fachanwalt für Mietrecht Alexander Dietrich weist auch darauf hin, dass die Schutzvorschriften – Stand jetzt – nur befristet gelten:
Es darf nur wegen Mietschulden, die in der Zeit von April bis Juni 2020 entstanden sind nicht gekündigt werden. Die Mieten werden aber damit nicht erlassen. Sie sind nur gestundet. Rückstände müssen bis spätestens 30.06.2022 nachgezahlt werden. Mietschulden aus dem Schutzzeitraum berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter diese Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Mietrückstände sind trotz Schutzpaket weiter zu verzinsen
Werden Rückstände verspätet nachgezahlt, sind sie auch mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Der liegt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zurzeit bei 4,12 %. Für Gewerbetreibende gilt sogar ein höherer Zinssatz: Nämlich sogar 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – also 8,12 %. Wer also noch zahlen kann, tut sich wegen der geringen Verzinsung im allgemeinen Niedrigzinsumfeld keinen Gefallen. Geht der Mieter nicht in Insolvenz, „verdient“ der Vermieter über die Verzugszinsen somit sogar an der Verspätung. Dann legt der Mieter finanziell auf längere Sicht sogar drauf.
Ohnehin ist auch „glaubhaft“ zu machen, dass wegen der Corona-Krise nicht gezahlt werden kann – und nicht etwa aus anderen Gründen.
Mietschulden vor „Corona“ und weitere Vertragsverstöße berechtigen weiter zur Kündigung
Wichtig beim Schutzpaket ist auch, dass Mietschulden oder Unpünktlichkeiten aus der Zeit vor der Corona-Krise sehr wohl zur Kündigung berechtigen. Mieter haben also keinen allgemeinen Freibrief für Vertragsverletzungen. Das gilt natürlich erst recht für Verfehlungen, die nicht finanziell sind. Verletzungen der Hausordnung wie z.B. Ruhestörungen können weiterhin durchaus Kündigungsgründe sein. Ist hier schon einmal berechtigterweise abgemahnt worden, tun Mieter gut daran, es nicht zum Wiederholungsfall kommen zu lassen.