Oft steht das „Jahresendgeschäft“ noch offenen Ansprüchen auf Urlaub der Arbeitnehmer entgegen. Oder der Urlaubsanspruch wird übertragen, dann aber gibt es neue Gründe, dass er bis Ende März des folgenden Jahres nicht genommen werden kann. Bisher war umstritten, wer hier die Initiative ergreifen muss. Bisher wurde weithin vertreten, dass der Anspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag einreicht bzw. keine Übertragung verlangt.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun eine Absage erteilt. Im Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 weist es die Initiativlast eindeutig der Arbeitgeberseite zu.

Das BAG teilt in der Pressemitteilung dazu mit: Der Verfall von Urlaub kann „daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.“

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG regelt den Verfall von Urlaub: Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird.Die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Urlaubsrecht veranlasst das BAG, das Gesetz nun einschränkend auszulegen.  Das Recht des Arbeitgebers, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen, hat nun eine Kehrseite: Daraus erfolgt nun auch die Obliegenheit, dies zu tun bzw. den Arbeitnehmer zur Urlaubsnahme aufzufordern.

Initiativobliegenheit des Arbeitgebers beim Urlaub

Danach muss der Arbeitgeber nun die Initiative ergreifen: Er muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch bis Jahresende bzw. bis Ende des Übertragungszeitraums auch verwirklicht. Die Obliegenheit des Arbeitgeber ist es nach BAG, „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.“

Unterlässt der Arbeitgeber die Aufforderung bzw. Belehrung, erlischt der Anspruch nicht. Dann sammelt der Arbeitnehmer im Extremfall Urlaubsansprüche von Jahr zu Jahr weiter auf. Da der Arbeitgeber die Beweislast hat, dass er seiner Obliegenheit nachgekommen ist, steigt der Dokumentationsaufwand hier erheblich an.

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