Zur vermeintlichen Videoüberwachung durch eine Attrappe festigt sich die Rechtsprechung nun auch im Mietrecht.

Bereits 2010 und 2015 hatte das Landgericht Berlin (67. Kammer) entschieden, dass selbst eine Attrappe einer Kamera im Hausflur regelmäßig von Mietern nicht hingenommen werden muss (LG Berlin, Urteile vom 04. Oktober 2010 – 67 S 592/09 – und vom  28.10.2015 – 67 S 82/15). Eine Duldungspflicht bestehe nur bei überragenden Interessen des Vermieters. Bei leichteren Diebstähle bzw. Sachbeschädigungen läge eine ausreichende Rechtfertigung noch nicht vor. Die Entscheidungen gingen zurück auf die Vorgaben des BGH aus der Entscheidung vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09- (Rn. 14). Danach ist nicht entscheidend, ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet. Auch bei nicht erfolgender Überwachung kann ein nicht hinzunehmender Überwachungsdruck vorliegen, Wenn äußerlich nicht erkannt werden kann, ob weiter eine bloße Attrappe oder eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird, fühlt sich der Mieter oder Besucher überwacht.

Somit besteht mieterseitig ein Anspruch auf Entfernung der vorhandenen Attrappe.

Eine weitere Klarstellung erfolgt nun durch die 65. Kammer des Berliner Landgerichts (Hinweisbeschluss v. 02.10.2019, Az. 65 S 1 / 19). Denn selbst wenn die Attrappe nicht geduldet werden muss, entsteht daraus noch keine weitere Entschädigungspflicht. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts sind nämlich nur dann entschädigungspflichtig, wenn die Rechtsverletzung nicht nur geringfügig ist. Das gilt in allen Rechtsgebieten, also nicht nur bei Datenschutzverletzungen, sondern eben auch im Mietrecht.

Keine Entschädigung bei nur geringer Rechtsverletzung

Der Fall hatte einige Indizien dafür, dass nur ein geringer Eingriff vorlag:

 

  • Die Anlage war nur als Attrappe eingebaut. Tatsächlich zeichnete sie nicht auf.
  • Es wurden nur Teilbereiche des Anwesens überwacht (Außenbereiche und Teile des Zugangs)

 

Die Kameraattrappe war damit zwar zu entfernen, aber eine zusätzliche Geldentschädigung musste der Vermieter nicht zahlen.

Es zeichnet sich daher auch nach Einführung der DSGVO weiter eine Tendenz in der Rechtsprechung ab, Geldentschädigung nur bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen  zuzusprechen. Ob diese Tendenz allerdings so bleibt, ist abzuwarten. Denn die DSGVO sieht eine Erheblichkeitsschwelle bei der Entschädigung  nicht vor.

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