Ob Kosten einer Baumfällung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung als Gartenpflege-kosten umgelegt werden können, ist streitig. Der Grund: Betriebskosten müssen laut § 1 Abs. 1 der BetriebskostenVO „wiederkehrend“ sein. Zwar ist anerkannt, dass die Kosten nicht jedes Jahr anfallen müssen. Aber ein gewisser Turnus, wie etwa bei der Öltankreinigung, muss schon vorhanden sein.

Ob bei einer Baumfällung deren Einmaligkeit nach vielen Jahren Lebensdauer im Vordergrund steht oder sie in den Rahmen wiederkehrender Gartenpflege eingepasst werden kann, ist Ansichtssache. Dem entsprechend gibt es eine reiche Palette an instanzgerichtlichen Entscheidungen, die in beide Richtungen gehen.

Mieterfreundliche Gerichte sprechen der Maßnahme den periodischen Charakter ab. Oder sie gehen davon aus, dass es sich um Instandsetzungsmaßnahmen am Pflanzbestand handelt. Dies steht Betriebskosten  ebenfalls entgegen. Denn Maßnahmen der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) sind definitionsgemäß keine Betriebskosten. Gleiches gilt bei Wohnraum für Kosten der Verwaltung oder Kontoführung. Der BGH hat bisher die Frage noch offen gelassen. Damit ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob Baumfällarbeiten über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter abgewälzt werden können.

LG München I entscheidet vermieterfreundlich zu Baumfällung

Das LG München I hat allerdings zuletzt unter bestimmten Umständen die Umlagefähigkeit bejaht (Urt. v. 19.11.2020, Az 31 S 3302/20). Vermieterfreundliche Entscheidungen wie diese bilden daher folgende Tendenz in der Rechtsprechung (vorbehaltlich einer Klärung durch den BGH) aus:

• Abholzung des Baumbestandes ohne Anlass oder vernünftigen Grund– nicht umlagefähig
• Abholzung des Baumbestandes mit Anlass (z.B. abgestorbene Bäume oder nach Sturmschaden (streitig) – umlagefähig, erst recht dann, wenn der Baum durch einen anderen ersetzt wird

 

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