Der Bundesgerichtshof hat in verbraucherfreundlicher Weise heraus gestellt, dass Internet-Portale bei ihren Preisvergleich – Angeboten offen legen müssen, dass nur provisionspflichtige Angebote gelistet werden.
Das Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16 – betraf ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen ( ! ). Die Entscheidung „ Bestattungspreisvergleich “ hat aber darüber hinaus für alle Vergleichsportale (Kredite, Versicherungen, Strom und Gas) grundlegende Bedeutung. Diese finanzieren sich häufig in wesentlichen Anteilen aus Provisionen der Anbieter, die das Portal zu Werbezwecken nutzen. Zugang zum Portal erhält oftmals nur, wer das vom Betreiber verlangte Provisionsmodell akzeptiert. So auch im vom BGH entschiedenen Fall: Die Beklagte berücksichtigte beim Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Darüber gab es aber auf der Website keinen für den Endverbraucher herausgestellten Hinweis. Der Betreiber hatte die Provisionspflicht nur auf der Geschäftskundenseite für die Anbieter benannt.
Das hatte bereits das Landgericht Berlin als nicht ausreichend abgelehnt. Das Kammergericht Berlin, Az. 5 U 129/14, folgte in der Berufung dem Portalbetreiber. Der BGH stellte in der Revision das verbraucherfreundliche Urteil des Landgericht Berlin wieder her.
Ohne Hinweis auf Provisionspflicht: Unlauterer Wettbewerb beim Portal für Preisvergleich
Danach ist ein fehlender Hinweis auf die Provisionspflicht unlauterer Wettbewerb. Genauer: Irreführung durch Unterlassen, § 5a Abs. 2 UWG. Der BGH führt aus, dass es für den Verbraucher wesentlich ist, dass zum Preisvergleich nur Anbieter zugelassen werden, die dem Portalbetreiber Provision zahlen. Der Preisvergleich ist dann nicht mehr nur nach Günstigkeit, sondern nach dem Provisionsinteresse des Betreibers gefiltert. Die Objektivität kann dann nicht mehr unter allen Umständen gewährleistet sein. Der Verbraucher geht allerdings – wenn kein ausreichender Hinweis erfolgt – davon aus, sich einen schnellen Überblick über das komplette Marktumfeld verschaffen zu können.
Man darf gespannt sein, ob die Internetportale beim Preisvergleich die vom BGH nun hoch gelegte Messlatte der Transparenz künftig einhalten werden.