Vermieter legen verständlicherweise Wert darauf, dass das Jobcenter Direktzahlungen erbringt. So können Zahlungen nicht beim Mieter „hängen bleiben“. Gerade am Ende eines Mietverhältnisses gibt es hier aber oft Schwierigkeiten. Zumeist bleiben die letzten Zahlungen aus, wenn das Jobcenter bereits für die neue Wohnung zahlt. Oder es kommt zu Überzahlungen, wenn im Verwaltungsablauf der Wechsel der Zahlungen noch gar nicht eingebucht wurde.

So auch im Fall des BGH (Urt. vom 31.01.2018 – Az VIII ZR 39/17): Hier hatte das Jobcenter über das Mietende Juli 2014 hinaus sogar noch eine weitere Zahlung für August 2014 erbracht. Die Vermieter freuten sich, hatten sie doch aus anderen Gründen noch Ansprüche gegen die Mieter. Sie meinten hiermit aufrechnen zu dürfen. Gegen die Weigerung der Rückzahlung ging das Jobcenter gerichtlich vor und erlitt erstinstanzlich noch eine Niederlage. Landgericht und nachfolgend BGH bestätigten allerdings den Anspruch auf Rückerstattung.

Hier kam dem Jobcenter zugute: Der Mieter hatte bereits einen neuen Mietvertrag vorgelegt. Dadurch hatte er selbst seinen vorherigen Übernahmeantrag widerrufen. Die Auszahlung an den Vermieter erfolgte ohne Rechtsgrund. Das war den Vermietern auch bekannt. Denn sie wussten ja bei Erhalt der Zahlung, dass das Mietverhältnis schon beendet war. Sie wussten also, dass die Zahlung keine „Leistung“ des Jobcenters für die Mieter mehr sein sollte (sogenannte Nichtleistungskondiktion). Somit war das Jobcenter berechtigt, die Leistung direkt von der Vermieterseite heraus zu verlangen. In diesem Rechtsverhältnis aber waren gegenüber dem Jobcenter keine Gegenansprüche vorhanden. Wegen diesen Ansprüchen mussten sich die Vermieter also weiter mit den Mietern auseinandersetzen. Es ist davon auszugehen, dass bei diesen wegen des Leistungsbezugs beim Jobcenter – wie so häufig – nichts zu holen war.

Kein Freibrief für jegliche Rückforderung durch das Jobcenter

Im Umkehrschluss gibt die BGH-Entscheidung allerdings dem Jobcenter keinen Freibrief zur direkten Rückforderung jeglicher Leistungen. Für die Privilegierung der Behörde muss sich ergeben, dass der Vermieter erkennen kann und muss, dass es sich gerade nicht um eine „Leistung“ des Jobcenters für den Mieter handelt. Für Zahlungen vor Ablauf des Mietverhältnisses wird dies eher selten der Fall sein. Denn dann geht der Vermieter erst einmal davon aus, dass die Zahlung auf „sein“ Mietverhältnis erfolgen soll. Hier müssten schon besondere Umstände gegeben sein. Beispiel: Eine Zahlung erfolgt erkennbar doppelt oder betragsmäßig in abwegiger Höhe.

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