Bei externem Einsatz von Arbeitnehmern fällt Reisezeit an. Bisher war umstritten, ob und wieweit diese zu vergüten ist. Jetzt ist eine wegweisende Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergangen und als Pressemitteilung veröffentlicht. Diese betrifft zwar nur Auslandseinsätze Bereich des Rahmentarifvertrags Bau. Die aufgestellten Grundsätze dürften aber weiter reichen.

Der Leitsatz des BAG zum Urteil vom 17. Oktober 2018, Az: 5 AZR 553/17 lautet: „Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.“

Im zur Entscheidung anstehenden Fall hatte das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klage noch abgewiesen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat dagegen der Klage stattgegeben. Auf zugelassene Revision hat das BAG die Position des Arbeitnehmers geteilt. Der Arbeitgeber berief sich vergeblich auf die reine Inlandsgeltung des Rahmentarifvertrags Bau. Das BAG hat lediglich weitere Feststellungen zu den erforderlichen Reisezeiten verlangt.

Die Besonderheit in dem Fall war nämlich, dass der Kläger statt eines Direktflugs in der Economy-Class nach China einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai buchte. Für vier Reisetage schrieb der Arbeitgeber 4 x 8 Stunden Arbeitszeit gut; der Kläger verlangte aber Vergütung für weitere 37 Stunden Reisezeit.

Ob diese erforderlich waren oder wegen des Zwischenstops nicht notwendige Reisezeit angefallen ist, ist noch aufzuklären.

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Sie sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Vorsicht: Reisezeit auch bei Inlandsentsendungen

Für Inlandsentsendungen per Flugzeug, Reisen per PKW oder Bahn dürfte nichts anderes gelten warnt der Heppenheimer Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Dietrich.

Es ist daher im Interesse der Arbeitgeber, die Reisezeiten zutreffend abzurechnen. So werden Mehrkosten aufgrund von Streitigkeiten vermieden. Um das Streitpotenzial zu begrenzen, hilft die Vereinbarung einer zulässigen Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag.

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