Die Corona – Pandemie hat seit Frühjahr 2020 eine Vielzahl geschäftlicher und persönlicher Pläne durchkreuzt. Läden und Restaurants konnten zeitweise nicht oder nur mit Einschränkungen öffnen. Private Feierlichkeiten konnten nicht im geplanten Rahmen stattfinden. Zu einer Corona-bedingten Absage einer Hochzeitsfeier gibt es nun eine höchstrichterliche Entscheidung  des XII. Senats des BGH. In dem Fall aus dem Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21 hatte das Hochzeitspaar in der ersten Pandemiewelle ihre Hochzeitsfeier zum 1. Mai 2020 nicht durchführen können.

Die bereits 2018 standsamtlich  getrauten Kläger leisteten zuvor für die Veranstaltung eine Anzahlung 2.600 Euro. Durch die damals gültige Coronaschutzverordnung des Landes NRW wurden Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt . Am 23. März 2020 bot die Beklagte den Klägern Alternativtermine zur Verschiebung der Hochzeitsfeier an. Mit Schreiben vom 24. April 2020 verlangten die Kläger um Rückzahlung der schon geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

Mit ihrem Rückzahlungsverlangen scheiterten die Kläger vor dem BGH. Das Landgericht hatte zuvor die Klagesumme hälftig zugesprochen. Der BGH erteilte dieser auf den ersten Blick salomonischen Lösung jedoch eine Absage.

Auch bei privaten Veranstaltungen weder Unmöglichkeit noch Mietminderung

Der BGH prüft in  der Entscheidung schulmäßig alle denkbaren Anspruchsgrundlagen und kommt bei keiner dazu, dass den Klägern etwas zustehen könnte.

Die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie haben nicht zu einer Unmöglichkeit des Rechtsgesschäfts geführt. Zwar konnten die Kläger ihre Hochzeitsfeier zu dem geplanten Zeitpunkt nicht durchführen. Jedoch konnte entgegen der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB die Feier durchaus zu einem späteren Termin nachgeholt werden, sodass die Feier nicht gänzlich unmöglich war.

Unter Verweis auf die frühere Grundsatzsentscheidung vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21) lehnt der BGH auch hier eine Minderung des Mietzinses nach § 536 Abs. 1 BGB ab. Durch die Coronaschutzverordnung sei den Klägern weder die Nutzung der angemieteten Räume noch der Beklagten tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten worden. Das Mietobjekt habe daher weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung gestanden. Eine Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen pandemiebedingten Maßnahme stelle keinen Mangel der Mietsache iSv § 536 Abs. 1 BGB dar. Diese Grundsätze weitet der BGH nun  auch auf private Feierlichkeiten aus.

Pandemie: Wegfall der Geschäftsgrundlage scheitert im Einzelfall

Im Gegensatz zum Berufungsgericht lehnt der BGH in dem vorliegenden Fall einen Anpassungsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB ab. Zwar könnten pandemiebedingt nicht vorhersehbare Ausfälle im geschäftlichen wie auch im privaten Bereich in besonderen Einzelfall zu einer Vertragsanpassung führen. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn die Kläger hätten allenfalls einen Anspruch auf Vertragsanpassung im Sinn einer Verlegung der Feier gehabt. Mehr als das kam laut BGH nicht  in Betracht. Den Klägern kam hier nachteilig zu, dass sie schon im Dezember 2018 standesamtlich geheiratet hatten und seitdem bis Mai 2020 schon ein längerer Zeitraum verstrichen war. Dem BGH leuchtete nicht ein, warum jedenfalls unter diesen Umständen eine Verschiebung nicht zumutbar gewesen sein soll.

 

 

 

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