Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, nach eigenem Ermessen den Arbeitsplatz für Raucherpausen zu verlassen und bezahlt die daraus entstehenden Pausen über einen längeren Zeitraum, ergibt sich daraus kein Anspruch auf die Bezahlung aus sogenannter betrieblicher Übung.
Der Heppenheimer Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Dietrich weist auf eine Entscheidung des LAG Nürnberg (Az. 2 Sa 132/15) hin: Dieses hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Gewährung von Raucherpausen als bloße „Annehmlichkeit“ bezeichnet. Diese seien einem vertraglichen Anspruch nicht zugänglich seien. Zudem fehle es an einer regelmäßigen Wiederholung gleichförmiger Verhaltensweisen. Beispiel: Wiederholte vorbehaltlose Zahlung von Weihnachtsgeld /Gratifikationen. Die Ausfallzeiten standen nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Denn die Arbeitnehmer durften über Häufigkeit und Dauer selbst entscheiden.
Daher durfte der Arbeitgeber nachträglich in einer Betriebsanweisung vorschreiben, dass bei Raucherpausen die nächstgelegene Stechuhr zu nutzen sei, um die Pause als unbezahlten Zeitraum von der Vergütung auszunehmen.
Das LAG Nürnberg weist ergänzend auch darauf hin, dass die private Nutzung von Betriebsmitteln (wie Telefon, Internet oder E-Mail-Server) nach den aufgestellten Grundsätzen ebenfalls nicht aus betrieblicher Übung verlangt werden kann.
Kündigungsrisiko für Arbeitnehmer durch ungeklärte Rechtslage bei Raucherpausen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Das BAG wird sich als nächste Instanz damit nochmals abschließend zu befassen haben.
Rechtsanwalt Dietrich rät daher Arbeitnehmern bis dahin, bei entsprechenden Anweisungen zur Vermeidung von Beanstandungen die Stechuhr zu benutzen und gegen etwaige Abzüge des Arbeitgebers fristwahrend vorzugehen, damit diese nicht vor Abschluss des Verfahrens bereits verfallen oder verjährt sind. Allerdings dürften in diesen Fällen die Vertragsbeziehungen bereits erheblich vorbelastet sein. Denn die Erfahrung lehrt, dass andere Streitpunkte dann nicht weit sind. Dann streiten die Vertragsparteien häufig über mehr als nur die freiwillig geduldete Raucherpause und bezahlte Arbeitszeit.