Die Unsicherheit über die „Zuvor“-Beschäftigung im Befristungsrecht ist in der Praxis weit verbreitet. Das BAG hat seine Rechtsprechung dazu mehrfach – teils auch auf Druck des Bundesverfassungsgerichts – geändert. Zuletzt hatte der 7. Senat des BAG im Urteil vom 23.1.2019 – 7 AZR 733/16 – ein letztes kleines Hintertürchen offen gelassen, da man sich mit dem klaren Wortlaut von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG noch immer nicht vollständig anfreunden wollte.
Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits „zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Was ist nun „zuvor“ ?
Bei strenger Betrachtung reicht jedes irgendwann einmal vorher bestehende Arbeitsverhältnis, um eine sachgrundlose Beschäftigung auszuschließen. Nach das BAG zwischenzeitlich arbeitgeberfreundlich nur 3 Jahre Karenzzeitraum angenommen hatte und vom Bundesverfassungsgericht deshalb gerüffelt wurde, fährt man nun wieder eine strenge Linie. Das unbefristete Arbeitsverhältnis wird nun als Regelbeschäftigungsform angesehen, die Befristung soll nur die Ausnahme sein.
Eine Vorbeschäftigung soll laut BAG trotzdem nicht entgegen stehen, wenn sie nicht nur lang, sondern „sehr“ lang zurück liegt (BAG (Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16).
Jetzt hatte das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17 – einen Fall zu entscheiden, in dem die „Zuvor“-Beschäftigung 22 Jahre vorher stattgefunden hatte. In der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 war die Klägerin als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt worden. Ab um 15. Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut sachgrundlos befristet ein.
„Zuvor“-Beschäftigung vor 22 Jahren soll „sehr“ lange her sein
Das BAG ließ die Befristung gelten.
Ob die Entscheidung wieder den Weg vor das Bundesverfassungsgericht findet und dort Bestand hat, bleibt abzuwarten. Aus der Pressemitteilung des BAG ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Zeiträume „lang“ und „sehr lang“ von einander abgegrenzt werden. Unter Hinweis auf das allgemeine Verjährungsrecht hätte z.B. nahe gelegen, die Grenze bei der Auffangverjährung von 10 Jahren oder auch der längst möglichen Verjährungsfrist von 30 Jahren anzusetzen. Warum ausgerechnet 22 Jahre „sehr“ lang sein sollen, ist dann hoffentlich dem Studium der demnächst vollständig veröffentlichten Entscheidung zu entnehmen.