Bei Folgevereinbarungen ( Nachträge ) zum Mietvertrag über Gewerberaum ist erhöhte Sorgfalt geboten: Wird bei Nachträgen die gebotene Schriftform nicht eingehalten, wird ein langfristig befristetes Mietverhältnis durch den Mangel vorzeitig ordentlich kündbar.

Das zeigt exemplarisch eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 05.07.2017, Az.: 2 U 152/16). In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Gaststättenmieterin den Vertrag außerordentlich – hilfsweise ordentlich – vorzeitig gekündigt. Hintergrund waren erhebliche Beeinträchtigungen der Zufahrt zu dem Ausflugslokal. Die dorthin führende Landstraße war gesperrt worden und das Lokal war nur mit erheblichen Umwegen zugänglich.

Das OLG erkannte den beeinträchtigten Zugang durchaus als Mangel an. Für diesen hat die Vermieterseite verschuldensunabhängig einzustehen. Der Mangel berechtigte aber nur zur Minderung, nicht zur außerordentlichen Kündigung. Dabei billigte es der Gaststättenbetreiberin eine Minderung von 25 % zu. Gegen die außerordentliche Kündigung spreche, dass die Vermieterin für die Sperrung ihrerseits nichts konnte. Die Beeinträchtigungen seien durch Minderung ausreichend abgegolten. Außerdem hätte die Gastronomin im fraglichen Zeitraum in den Vorjahren teilweise Betriebsferien gehabt, und diese hier ebenfalls ansetzen können.

Allerdings war das Mietverhältnis dennoch ordentlich kündbar. Damit ergaben sich noch für 3 Monate bis Jahresende 2015 jeweils unbezahlte Mietrückstände von 75 %, zu deren Begleichung die Mieterin verurteilt wurde. Ab Beginn des Jahres 2016 entfiel die Zahlungspflicht.

Grund für vorzeitige Kündbarkeit: Schriftformmangel in einem der Nachträge

Im Ausgangspunkt war der Mietvertrag ordnungsgemäß mit je 2 Originalunterschriften beider Seiten versehen. Eine Anlage dazu war zwar nicht „verklammert“. Aber durch inhaltliche Bezugnahme auf den Mietvertrag war erkennbar, dass sie sich darauf bezog.

Ein erster Nachtrag wurde auch noch mit inhaltlicher Bezugnahme auf den Ausgangsvertrag einbezogen. Er wahrte damit noch das Schriftformgebot der Gesamturkunde, bestehend aus Mietvertrag, zusammen mit Nachträgen.

Ein zweiter Nachtrag verwies dann aber nur auf den Ausgangsvertrag, ohne den ersten Nachtrag zu benennen. Das machte das gesamte Konstrukt zwar nicht insgesamt unwirksam, aber eben formunwirksam. Folge nach § 550 BGB: Der Mietvertrag gilt als „für unbestimmte Zeit“ geschlossen. Zu deutsch: Er ist unbefristet gültig, also ordentlich kündbar. Das führte zu einer Kündigungsfrist bis zum Jahresende 2015. Die Vermieterseite verlor durch die Unaufmerksamkeit die eigentlich noch vereinbarte weitere Mietzeit von Januar 2016 bis August 2017, also 20 Monate Mieteinnahme!

Der Heppenheimer Fachanwalt Alexander Dietrich empfiehlt, sicherheitshalber die Vertragsurkunde mit allen Anlagen und auch die Nachträge buchstäblich aneinander zu tackern. Eine Büroklammer ist nicht ausreichend, aber eine feste gebogene Klammer oder besser noch Öse führt zu einer genügenden Verbindung der Blätter. Dann ist für jeden Dritten gut erkennbar, welchen Verlauf an Vereinbarungen das Mietverhältnis genommen hat. Formmängel sind also durch Kostenaufwand von wenigen Cent vermeidbar.

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